Geschäftsnummer:
ZZ.1976.22
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
30.04.1976
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.21
Titel:
Gutheissung Beschwerde führt nicht zwingend zu Aufhebung des Entscheids
Resümee:
§ 207 Abs. 2 StPO. Die Gutheissung einer Beschwerde muss nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen.
SOG 1976 Nr. 22
**§ 207 Abs. 2 StPO.**Die Gutheissung einer
Beschwerde muss nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
führen.
§ 207 Abs. 2 StPO sieht im Beschwerdeverfahren im Gegensatz
zur Kassation (§ 196 Abs. 2 StPO) nicht zwingend vor, dass bei Gutheissung der
Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Mit dem subsidiären
Rechtsmittel der Beschwerde kann ein derart weites Spektrum strafrichterlicher
Tätigkeit angefochten werden, dass neben gewichtigen auch mehr oder weniger
belanglose Akte der Strafjustiz zur Überprüfung gelangen. Dem Obergericht als Beschwerdeinstanz
wird daher ein diesem weiten Spektrum angepasster Entscheidungsspielraum
eingeräumt. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Beschwerdeinstanz bei
Gutheissung der Beschwerde, soweit nötig, selber entscheiden oder die Sache zum
Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Dabei hat die Einschränkung "soweit
nötig" offensichtlich die Bedeutung, dass keineswegs immer neugestaltend
eingegriffen werden muss, sei es durch direkte Korrektur des angefochtenen
Entscheides, sei es durch Rückweisung zur Selbstkorrektur durch die Vorinstanz.
Nur wenn es nötig ist, wenn es sich der Sache nach aufdrängt, ist ein
korrigierendes Eingreifen der Beschwerdeinstanz am Platze (vgl. Bemerkungen
Haefligers zum Entwurf der StPO zu § 203 Abs. 2 = § 207 Abs. 2 der neuen StPO).
Es wäre ja wider alle Prozessökonomie, wenn z. B. ein im Beschwerdeverfahren
festgestellter Fehler, der ohne sichtlichen Einfluss auf den angefochtenen
Sachentscheid ist, einfach um der Behebung willen behoben werden müsste. Es
gilt vielmehr, in solchen Fällen den Sachentscheid bestehen zu lassen, um einen
prozessualen Leerlauf zu verhindern.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976
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