Geschäftsnummer:
ZZ.1976.21
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
30.08.1976
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.20
Titel:
Kassationsbeschwerde
Resümee:
§ 193 StPO. Eine Kassationsbeschwerde, die sich lediglich auf den Kassationsgrund des § 190 Abs. 1 lit. c stützte, kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auf einen Kassationsgrund nach § 190 Abs. 1 lit. b ausgedehnt werden.
SOG 1976 Nr. 21
**§ 193 StPO.**Eine Kassationsbeschwerde, die sich
lediglich auf den Kassationsgrund des § 190 Abs. 1 lit. c stützte, kann nach
Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auf einen Kassationsgrund nach § 190 Abs.
1 lit. b ausgedehnt werden.
Innert der in § 193 Abs. 1 StPO gesetzten 10tägigen
Beschwerdefrist ist vorliegend eine unbegründete Kassationsbeschwerde
eingegangen. In Anwendung von Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung wird daher
angenommen, dass sich der Beschwerdeführer auf den in § 190 Abs. 1 lit. c StPO
genannten Grund stützt. Der Beschwerdegrund von § 190 Abs. 1 lit. b StPO, auf
den sich der Beschuldigte nachträglich beruft, wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
geltend gemacht. Er ist daher ebenso unbeachtlich wie die noch später
eingetroffene einlässliche Beschwerdebegründung der Verteidigerin, soweit sie darauf
Bezug nimmt. Die innert 10 Tagen einzureichende Beschwerdeschrift muss nämlich
nach § 193 StPO sowohl den Kassationsgrund bezeichnen, als auch Angaben darüber
enthalten, worin die behauptete Rechtswidrigkeit besteht. Ist dies nicht der
Fall, kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden.
Obergericht Strafkammer, 30. August 1976
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