Geschäftsnummer:
ZZ.1976.19
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
30.08.1976
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.18
Titel:
Urteilsmotive, Auseinandersetzen mit Anbringen der Verteidigung
Resümee:
§ 137 Abs. 2 StPO. Wie weit haben sich die Urteilsmotive mit dem Anbringen der Verteidigung auseinanderzusetzen?
SOG 1976 Nr. 19
**§ 137 Abs. 2 StPO.**Wie weit haben sich die
Urteilsmotive mit dem Anbringen der Verteidigung auseinanderzusetzen?
Der Beschuldigte macht eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs durch den Vorderrichter geltend, weil in der Urteilsbegründung bestimmte
Argumente der Verteidigung seiner Meinung nach unbeachtet geblieben seien.
Nach § 137 Abs. 2 StPO ist im Präsidialverfahren "das
Urteil mit kurzer Begründung festzuhalten".Dabei geht es nicht darum, die Unbehelflichkeit
allfälliger durch den Entscheid nicht bestätigter Parteibehauptungen in extenso
nachzuweisen, sondern die richterliche Entscheidung in den wesentlichen Punkten
zu begründen (vgl. § 120 Abs. 2 lit. a StPO).Aus der Tatsache allein, dass in
den Urteilsmotiven nicht sämtliche Vorbringen und Einwände der Verteidigung Erwähnung
finden, kann nicht auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geschlossen
werden. Wenn in der schriftlichen Begründung auf gewisse Argumente nicht
eingegangen wird, heisst das noch nicht, dass sie bei der Urteilsfindung nicht
in Erwägung gezogen wurden. Vielmehr sind dabei sämtliche Umstände, soweit sie
im konkreten Fall von Bedeutung sind, schon von Amtes wegen zu überprüfen. Unerhebliches
bleibt freilich unberücksichtigt. Dass die Vorinstanz dieser Prüfungspflicht
nicht genügte oder Parteirechte verletzte, wird nicht schon dadurch dargetan,
dass der Beschwerdeführer in den Motiven eine direkte Auseinandersetzung mit
seinen Argumenten vermisst.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1976
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