Geschäftsnummer:
ZZ.1976.18
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
03.12.1976
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.17
Titel:
Zuständigkeit zur Einstellung des Verfahrens in der Kriminalkompetenz
Resümee:
§ 103 StPO. Zuständigkeit zur Einstellung des Verfahrens in der Kriminalkompetenz.
SOG.1976.18
**§ 103
StPO.**Zuständigkeit zur Einstellung des Verfahrens
in der Kriminalkompetenz.
Dem
Beschuldigten X werden Diebstahl und Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Zunächst wurde das Verfahren gegen ihn
unter der Beschuldigung des einfachen Diebstahls in Amtsgerichtskompetenz
geführt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 1976 erklärte sich
das Amtsgericht wegen Verdachts des qualifizierten Diebstahls unzuständig und
verfügte Überweisung der Akten an den Staatsanwalt. Der Untersuchungsrichter
schloss hierauf die Voruntersuchung und übermittelte die Akten der
Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, nebst anderem Anklage zu erheben wegen
gewerbsmässigen Diebstahls. Mit Schreiben vom 30. November 1976 sandte der
Staatsanwalt die Akten zurück mit der Empfehlung, das Verfahren in der
Amtsgerichtskompetenz weiterzuführen. Staatsanwalt
und Untersu-chungsrichter haben offensichtlich übersehen, dass ein Verfahren,
das in die Kriminalkompetenz übertragen wurde, vom Untersuchungsrichter nicht
mehr in die Amtsgerichtskompetenz zurückgenommen werden kann. Auch das Amtsgericht
kann auf seinen negativen Kompetenzentscheid nicht mehr zurückkommen. Wenn der
Staatsanwalt entgegen dem Amtsgericht der Meinung ist, es liege nicht
qualifizierter Diebstahl vor, kann er dem Obergericht die Einstellung des
Verfahrens bezüglich der Qualifikation und Rückweisung an das Amtsgericht zur
Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des einfachen Diebstahls beantragen.
Alsdann ist es Sache des Obergerichtes, zu entscheiden, in welcher Kompetenz
das Verfahren weiterzuführen ist.
*Obergericht *Strafkammer,
Urteil vom 3. Dezember 1976
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