Geschäftsnummer:
ZZ.1976.17
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
30.04.1976
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.16
Titel:
Zulässigkeit des Diktats des Einvernahmeprotokolls und von Suggestivfragen
Resümee:
**§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
SOG 1976 Nr. 17
§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
- Zulässigkeit des Diktats des Einvernahmeprotokolls
durch den Untersuchungsrichter;
- Zulässigkeit von Suggestivfragen.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Art und Weise der
Protokollführung und die Befragung der Auskunftsperson XY vermittelst einer
Suggestivfrage.
a) Die beanstandete Protokollführung, die derart erfolgt
sein soll, dass der Untersuchungsrichter die einzuvernehmenden Personen zuerst
befragte und das Ergebnis der Befragung alsdann dem Gerichtsschreiber
diktierte, mag zwar bewirken, dass der Verlauf des Verhörs zu wenig plastisch
dargestellt ist. Anderseits garantiert das Diktat des Untersuchungsrichters,
der gestützt auf seine Akten- und Rechtskenntnisse genau weiss, um was es geht,
und der sich deshalb auf das Wesentliche konzentrieren kann, durchaus für die
inhaltliche Richtigkeit und Wesentlichkeit dessen, was die Befragung ergab. Da ja
der Protokollinhalt dem Einvernommenen alsdann vorgelesen oder zum Durchlesen
gegeben und von diesem unterschriftlich als richtig anerkannt wird, ist
besonders auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, dass die beanstandete Art
der Protokollführung nicht hinreichend verlässlich wäre.
b) Was die Rüge betreffend Suggestivfrage anbelangt, so ist
der Beweis, dass die dem Beschwerdeführer suspekte Antwort das Ergebnis eine Suggestivfrage
ist, nicht erbracht. (Dies wird näher ausgeführt.) Abgesehen vom fehlenden
Beweis der behaupteten Suggestivfrage wäre aber auch bei Vorliegen einer
solchen keine strafprozessuale Rechtsverletzung erfolgt. Die solothurnische
StPO zählt nicht zu denjenigen, die Suggestivfragen ausdrücklich als verpöntes
Mittel der Befragung hinstellen. Offenbar liegt ihr die erst neuerdings wieder
als richtig erkannte Auffassung zugrunde, dass Suggestivfragen bei weitem nicht
immer zu falschen Auskünften führen, dass es vielmehr auf den Einzelfall, die
Art der Fragestellung, die Person des Befragten und auf den Gegenstand der
Befragung ankommt, wobei es der freien richterlichen Beweiswürdigung
anheimgestellt ist, den Aussagewert und Wahrheitsgehalt der suggestiv erwirkten
Antworten zu eruieren (vgl. dazu Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im
Strafprozess, 1974, S. 290 und 292).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976
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