Geschäftsnummer:
ZZ.1976.16
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
30.04.1976
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.15
Titel:
Kreis der möglichen Auskunftspersonen
Resümee:
§ 69 StPO. Kreis der möglichen Auskunftspersonen.
SOG 1976 Nr. 16
**§ 69 StPO.**Kreis der möglichen Auskunftspersonen.
Die StPO enthält an und für sich keine Vorschrift, die den
Richter verpflichtet, Personen, welchen Zeugenqualität zukommt, als Zeugen einzuvernehmen.
Die einschlägigen §§ 62 ff StPO regeln vielmehr die Zeugenpflichten und geben
Anweisungen, wie die Zeugeneinvernahmen durch den Richter zu erfolgen haben.
Das will nun aber nicht heissen, dass es dem freien richterlichen Ermessen
anheimgestellt ist, eine Person, die Zeugenqualität aufweist, lediglich als
Auskunftsperson zu befragen. Daraus, dass § 69 StPO den Richter anweist, bei bestimmten
Eigenschaften einer Person diese nur als Auskunftsperson abzuhören, und daraus,
dass § 70 StPO es dem Richter ermöglicht, den Verletzten wahlweise als Zeuge
oder Auskunftsperson einzuvernehmen, ist zu folgern, dass es dem Richter nicht
zusteht, eine andere Person mit Zeugenqualität wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson
zu befragen. Vielmehr ist, wer Zeugenqualität hat, als Zeuge abzuhören (vgl.
auch Waiblinger, zu Art. 136, S. 214 N 1). -- Da im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich ist, dass der als Zeuge vorgeladene XY die Voraussetzungen von §§
69 und 70 StPO erfüllt, indem er als Täter oder Teilnehmer in Frage käme oder
Verletzter wäre, durfte der Untersuchungsrichter den Vorgeladenen nicht bloss als
Auskunftsperson befragen, sondern hätte ihn als Zeuge einvernehmen müssen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976
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