Witnesses with witness status must be examined as witnesses

ZZ.1976.16Übriges Gericht29.04.1976Confirmed

Zusammenfassung

The Criminal Chamber held that the Code of Criminal Procedure contains no general discretion to hear a person with witness status only as an information person. Sections 69 and 70 StPO show that the legislature intended exceptions only for specific categories, namely persons who may be perpetrators or participants and injured persons. Because XY did not appear to fall within those exceptions, the investigating judge should have examined him as a witness.

Regest

§ 69, § 70 sowie §§ 62 ff. StPO; Kreis der möglichen Auskunftspersonen: Eine Person mit Zeugnisqualität darf nicht nach freiem richterlichem Ermessen bloss als Auskunftsperson befragt werden. Die Bestimmungen über Auskunftspersonen stellen Sonderregelungen dar und schliessen eine analoge Wahlfreiheit für andere zeugnisfähige Personen aus. Wer Zeugnisqualität aufweist, ist grundsätzlich als Zeuge abzuhören; die Einvernahme als Auskunftsperson ist nur zulässig, wenn das Gesetz dies für bestimmte Personenkategorien ausdrücklich vorsieht (vgl. insb. § 69 und § 70 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1976.16**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:30.04.1976
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.15
Titel:** Kreis der möglichen Auskunftspersonen**
Resümee:§ 69 StPO. Kreis der möglichen Auskunftspersonen.
SOG 1976 Nr. 16 **§ 69 StPO.*Kreis der möglichen Auskunftspersonen. Die StPO enthält an und für sich keine Vorschrift, die den Richter verpflichtet, Personen, welchen Zeugenqualität zukommt, als Zeugen einzuvernehmen. Die einschlägigen §§ 62 ff StPO regeln vielmehr die Zeugenpflichten und geben Anweisungen, wie die Zeugeneinvernahmen durch den Richter zu erfolgen haben. Das will nun aber nicht heissen, dass es dem freien richterlichen Ermessen anheimgestellt ist, eine Person, die Zeugenqualität aufweist, lediglich als Auskunftsperson zu befragen. Daraus, dass § 69 StPO den Richter anweist, bei bestimmten Eigenschaften einer Person diese nur als Auskunftsperson abzuhören, und daraus, dass § 70 StPO es dem Richter ermöglicht, den Verletzten wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen, ist zu folgern, dass es dem Richter nicht zusteht, eine andere Person mit Zeugenqualität wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen. Vielmehr ist, wer Zeugenqualität hat, als Zeuge abzuhören (vgl. auch Waiblinger, zu Art. 136, S. 214 N 1). -- Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass der als Zeuge vorgeladene XY die Voraussetzungen von §§ 69 und 70 StPO erfüllt, indem er als Täter oder Teilnehmer in Frage käme oder Verletzter wäre, durfte der Untersuchungsrichter den Vorgeladenen nicht bloss als Auskunftsperson befragen, sondern hätte ihn als Zeuge einvernehmen müssen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976

Schlagwörter

witness examinationinformation personprocedural lawjudicial discretioncriminal procedure