Geschäftsnummer:
ZZ.1975.4
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
04.09.1975
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.23
Titel:
Miete, Kündigung, Härte
Resümee:
Art. 267a Abs. 1 OR. Auch bei einer relativ langen Kündigungsfrist kann die Kündigung für den Mieter eine Härte zur Folge haben.
SOG 1975 Nr. 4
**Art. 267a Abs. 1 OR.**Auch bei einer relativ langen
Kündigungsfrist kann die Kündigung für den Mieter eine Härte zur Folge haben.
Der Vorderrichter schliesst aus der blossen Tatsache, dass
sowohl Erstreckungs- wie Kündigungsfrist im vorliegenden Fall gerade ein Jahr betragen,
es liege für den Mieter keine "Härte" im Sinne des Obligationenrechtes
vor. Diese rein schematische Betrachtungsweise entspricht der gesetzlichen
Regelung nicht. Ob nämlich eine Härte vorliegt oder nicht, ist nicht primär von
einer kurzen oder langen Kündigungsfrist abhängig. Entscheidend ist vielmehr,
ob der Mieter durch eine Kündigung härter getroffen wird, als dies gewöhnlich
der Fall ist. Dies kann auch bei einer relativ langen Kündigungsfrist durchaus
der Fall sein.
Der Richter hat bei seinem Entscheid insbesondere die
gesamten geltend gemachten persönlichen Verhältnisse des Mieters und seiner
Familie sowie die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu würdigen. Dabei darf er selbstverständlich
auch die Dauer der Kündigungsfrist berücksichtigen. Es ist lediglich nicht
angängig, diesen Punkt zum einzigen Beurteilungskriterium zu machen.
Obergericht Zivilkammer, 4. September 1975
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