Geschäftsnummer:
ZZ.1975.3
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
28.01.1975
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.22
Titel:
Ausschlagungserklärung, Prüfung durch Amtschreiber
Resümee:
Art. 570 Abs. 3 ZGB; § 199 Abs. 1 EGZGB. Der Amtschreiber hat Ausschlagungs-erklärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne ihre Rechtzeitigkeit zu überprüfen.
SOG 1975 Nr. 3
**Art. 570 Abs. 3 ZGB; § 199 Abs. 1 EGZGB.**Der
Amtschreiber hat Ausschlagungs-erklärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren,
ohne ihre Rechtzeitigkeit zu überprüfen.
Nach Art. 570 Abs. 3 ZGB hat die Behörde über die
Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Gemäss § 199 Abs. 1 EGZGB hat der
Amtschreiber Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft, wenn kein
Inventar erstellt wird, in ein Protokoll einzutragen und zu unterzeichnen. § 92
der Amtschreibereiverordnung formuliert es so, dass der Amtschreiber, wenn kein
Inventar errichtet wird, über die Ausschlagungserklärung ein Protokoll zu
verfassen habe, welches der Vermögenslosigkeitsbescheinigung beizuheften sei. Eine
gesetzliche Bestimmung, wonach der Amtschreiber die Rechtzeitigkeit erfolgter
Ausschlagungserklärungen zu prüfen und auf seiner Ansicht nach zufolge
Verspätung verwirkte Ausschlagungen nicht einzutreten habe, besteht dagegen
nicht. Eine solche Bestimmung wäre offenbar sogar bundesrechtswidrig. Aus den
Kommentaren zu Art. 570 ZGB geht nämlich hervor, dass eine Prüfung der
Rechtzeitigkeit nicht Sache des Amtschreibers ist. Nach Kommentar Escher darf
die das Ausschlagungsprotokoll führende Behörde die Entgegennahme der Erklärung
und deren Protokollierung nicht davon abhängig machen, dass der Ausschlagende
sich vorher über die Rechtzeitigkeit der Erklärung ausweise; eine solche
Prüfung wäre, da das Protokoll keine Rechtskraft besitze, überflüssig; auch
wäre der Behörde meist eine hinreichende Feststellung nicht möglich; die
Protokollierung sei ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb ihr keine
Rechtskraftwirkung zukomme (S. 184, 185).Im Kommentar Tuor/Picenoni wird
erklärt, die Behörde müsse auch ihr verspätet oder in nicht gehöriger Form
zukommende Erklärungen entgegennehmen und protokollieren, da ihr ein
Kognitionsrecht nicht zustehe (S. 570).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. Januar 1975
© 2015 juris