Duty to consider application for lifting driving measure

ZZ.1975.26Übriges Gericht19.11.1975Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The administrative court held that Art. 23 para. 3 SVG regulates the authority’s duty to enter into and examine an application for lifting a traffic measure after more than five years, provided a change of circumstances is plausibly shown. The lower authority had complied with this duty: it admitted the request, ordered evidence, including a police report and a new traffic-psychological examination, and then decided on the merits. The appellant therefore could not rely on a breach of the duty to consider the application.

Omnilex-Regeste

Art. 23 Abs. 3 SVG; Eintretenspflicht der Entzugsbehörde bei Gesuchen um Aufhebung einer Massnahme nach mehr als fünf Jahren. Die Bestimmung verpflichtet die Behörde, bei glaubhaft gemachtem Wegfall der Massnahmevoraussetzungen auf das Gesuch einzutreten und erforderliche Beweise, namentlich eine neue Expertise, zuzulassen; sie regelt nicht die materielle Aufhebung selbst. Hat die Behörde das Gesuch entgegengenommen, abgeklärt und materiell entschieden, liegt keine Verletzung der Eintretenspflicht vor (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1975.26**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:20.11.1975
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.188
Titel:** Aufhebung einer Massnahme nach SVG**
Resümee:** Art. 23 Abs. 3 SVG. Diese Bestimmung statuiert eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, auf ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einzutreten. Bedeutung der Eintretenspflicht.**
SOG 1975 Nr. 26 ** Art. 23 Abs. 3 SVG.*Diese Bestimmung statuiert eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, auf ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einzutreten. Bedeutung der Eintretenspflicht. Art. 23 Abs. 3 SVG hat einzig zum Inhalt, dass bei Massnahmen, die schon länger als 5 Jahre gedauert haben, die Entzugsbehörde auf ein Aufhebungsgesuch eintreten muss, sofern ein Wegfall der Voraussetzungen der Massnahme glaubhaft gemacht ist. Art. 23 Abs. 3 SVG handelt von der Eintretenspflicht. Die Behörde muss ein Gesuch, das die beiden Voraussetzungen erfüllt, behandeln und darf es nicht ohne Begründung abweisen; auch muss sie auf eventuelle Beweisanträge eintreten. Der klassische Anwendungsfall ist derjenige des Motorfahrzeugführers, dem auf Grund einer Expertise der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist. Wenn er nach 5 Jahren eine entsprechende Veränderung der Verhältnisse wenigstens glaubhaft machen kann, muss die Behörde darauf eintreten, und das heisst in erster Linie: die Durchführung einer neuen Expertise gestatten. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Sie hat das Gesuch materiell behandelt, indem sie verschiedene zweckmässige Beweismassnahmen angeordnet hat: Einholung eines Polizeiberichtes, Beizug der früheren Akten, Durchführung einer neuen verkehrspsychologischen Prüfung bei einer Instanz, die sich bisher noch nicht geäussert hatte. Auf Grund der Erhebungen hat die Vorinstanz verfügt und hat das Gesuch abgewiesen. Die Abweisung stellte die Verfügung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 SVG dar. Der Beschwerdeführer kann der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe die in Art. 23 Abs. 3 statuierte Eintretenspflicht verletzt. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1975

Schlagwörter

traffic measurelifting requestduty to enterexpert opinionevidence taking

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 23 para. 3 SVG imposes a duty on the authority to enter into an application for lifting a traffic measure after more than five years.

Extrahierter Entscheid

Art. 23 para. 3 SVG requires the authority to deal with a properly substantiated lifting request and to consider related evidence requests; this duty was not violated here because the authority did enter into the application and examined it on the merits.

Extrahierte Begründung

The provision concerns a duty to enter into the case, not an automatic lifting of the measure. Where the claimant plausibly alleges a change in circumstances after five years, the authority must process the request and allow necessary evidence, such as a new expert assessment. That happened in this case.

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