Geschäftsnummer:
ZZ.1975.22
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
08.01.1975
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.33
Titel:
Beschränkung Hauptappellation beschränkt Anschlussappellation nicht
Resümee:
§ 173 Abs. 3, § 175 StPO. Eine Beschränkung der Hauptappellation im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO schränkt die Thematik der Anschlussappellation nicht ein.
SOG 1975 Nr. 22
§ 173 Abs. 3, § 175 StPO*. Eine Beschränkung der
Hauptappellation im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO schränkt die Thematik der
Anschlussappellation nicht ein.*
Die Meinung, bei Beschränkung der Appellation auf das
Strafmass sei auch die Anschlussappellation in ihrer Thematik beschränkt, der vorinstanzliche
Schuldspruch sei in einem solchen Fall rechtskräftig, ist irrig. Dem
Obergericht wird durch § 173 StPO in jedem Appellationsfall ein umfassendes,
von den Parteianträgen unabhängiges Prüfungsrecht eingeräumt, das einzig durch
das Verbot der reformatio in peius begrenzt wird. Die Appellation ist ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine Neubeurteilung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt (vgl. dazu auch BJM 1973, S. 296 f.).
Obergericht Strafkammer, 8. Januar 1975
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