Geschäftsnummer:
ZZ.1975.21
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
08.01.1975
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.32
Titel:
Keine Ausdehnung im Appellationsverfahren
Resümee:
§ 173 Abs. 2 StPO. Als Appellationsinstanz kann das Obergericht das Verfahren nicht mehr ausdehnen.
SOG 1975 Nr. 21
**§ 173 Abs. 2 StPO.**Als Appellationsinstanz kann
das Obergericht das Verfahren nicht mehr ausdehnen.
Das Verfahren kann im Appellationsstadium nicht mehr
ausgedehnt werden, da der Beschuldigte die Gewissheit haben muss, dass im Appellationsverfahren
nur die bereits vor erster Instanz abgesprochenen Sachverhalte beurteilt
werden.
Dem Beschuldigten muss die Anschuldigung im
erstinstanzlichen Verfahren in allen Teilen vorgehalten werden. Die
Appellationsinstanz kann keine neuen, dem Beschuldigten erst in appellatorio
zur Last gelegten Sachverhalte oder Sachverhaltselemente beurteilen oder gar
untersuchen. Daraus ergibt sich, dass in tatbeständlicher Hinsicht die Schlussverfügung,
eventuell ergänzt durch Einstellungs- oder Ausdehnungsbeschlüsse des
Amtsgerichtes, den Gegenstand der Urteilsfindung für das Obergericht genau und
abschliessend umschreibt (vgl. RB 1973 Nr. 21 und 1963 Nr. 22). Dem
Staatsanwalt ist es jedoch unbenommen, bezüglich nicht beurteilter Sachverhalte
Strafanzeige zu erstatten.
Nicht eingeschränkt ist das Obergericht hingegen in der
strafrechtlichen Würdigung einer Tat, und es steht ihm frei, einen Sachverhalt
anders als in der Schlussverfügung und von der Vorinstanz abweichend zu
beurteilen (§ 116 StPO).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Januar 1975
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