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ZZ.1975.20 ΓÇó Schlussverfügung not appealable for lack of grievance
ZZ.1975.20Übriges Gericht28.08.1975Inadmissible
The Obergericht Criminal Chamber held that B. M. could not appeal the investigating judge’s final order sending him to the district court for insult and threat. The order only serves to delimit the case and inform the accused of the accusations; it does not determine guilt or create an immediate grievance. The court therefore held that no complaint standing existed and refused to enter into the appeal.
§§ 97, 205 StPO; Schlussverfügung/Überweisungsverfügung als bloss deklaratorische, den Prozessstoff umgrenzende Anordnung; Beschwerdelegitimation des Beschuldigten setzt eine unmittelbare, rechtlich geschützte Beschwer voraus. Die Schlussverfügung übernimmt im amtsgerichtlichen Verfahren zwar die Funktion der Anklageschrift hinsichtlich der Tatumgrenzung und dient dem rechtlichen Gehör, präjudiziert jedoch die Schuldfrage nicht und bewirkt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Mangels unmittelbarer Beschwer ist die Beschwerde unzulässig (consid. 1).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1975.20** |
|---|---|
| Instanz: | Strafkammer |
| Entscheiddatum: | 29.08.1975 |
| FindInfo-Nummer: | O_ST.2015.31 |
| Titel: | ** Schlussverfügung nicht anfechtbar** |
| Resümee: | § 97, § 205 StPO. Durch die Schlussverfügung erleidet der Beschuldigte keine Beschwer und kann sie deshalb nicht mit Beschwerde anfechten. |
| SOG 1975 Nr. 20 **§ 97, § 205 StPO.*Durch die Schlussverfügung erleidet der Beschuldigte keine Beschwer und kann sie deshalb nicht mit Beschwerde anfechten. Mit Schlussverfügung vom 14.8.1974 überwies der Untersuchungsrichter von Olten-Gösgen B. M. wegen Beschimpfung und Drohung dem Amtsgericht zur Beurteilung. B. M. erhob gegen die Schlussverfügung Beschwerde. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der folgenden Begründung: Nach den Erläuterungen Häfligers zum Entwurf der neuen StPO (dort zu § 96) "übernimmt die Schlussverfügung im amtsgerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift, soweit es sich um die Umgrenzung der Taten handelt, die das Gericht zu beurteilen hat". Es geht dabei nur darum, dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren, und zwar in der Weise, dass dieser genau weiss, was ihm zur Last gelegt wird und worüber das Gericht zu urteilen haben wird. Die Schlussverfügung hat also lediglich deklaratorischen, orientierenden Charakter; durch sie wird noch keine Beschwernis begründet. Das Bundesgericht hat übrigens im Entscheid 98 Ia 328 ausgeführt, dass der Beurteilung der Schuldfrage durch die Schluss- bzw. Überweisungsverfügung nicht vorgegriffen werde; diese Beurteilung bleibe dem Strafrichter vorbehalten. Der Beschuldigte erleide durch die Schluss- bzw. Überweisungsverfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Bewirkt demnach auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schlussverfügung keine unmittelbare Beschwerung des Beschuldigten, so kann diesem nach § 205 StPO keine Beschwerdelegitimation zuerkannt werden. Im vorliegenden Fall ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. August 1975 |
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