Geschäftsnummer:
ZZ.1975.17
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
24.04.1975
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.29
Titel:
Bedingter Strafvollzug im Abwesenheitsverfahren
Resümee:
Art. 41 Ziff. 1 StGB; § 139 Abs. 2 StPO. Auch im Abwesenheitsverfahren ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind.
SOG 1975 Nr. 17
**Art. 41 Ziff. 1 StGB; § 139 Abs. 2 StPO.**Auch im
Abwesenheitsverfahren ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wenn die
Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind.
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter Hinweis auf die "feststehende
Praxis bei Abwesenheitsverfahren" den bedingten Strafvollzug verweigert.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Gemäss § 139 Abs. 2 StPO hat der abwesende
Beschuldigte ein Anrecht darauf, dass die Untersuchung gegen ihn mit gleicher
Gründlichkeit wie gegen einen Anwesenden geführt wird. Dieser Grundsatz muss
auch bei der Urteilsfällung Anwendung finden. Wenn also die Voraussetzungen von
Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt sind, muss dem Beschuldigten auch im Kontumazverfahren
die Rechtswohltat einer bedingten Strafe zugestanden werden.
Der Beschuldigte G. geniesst sowohl persönlich wie beruflich
einen ausgezeichneten Leumund und ist in der Schweiz nicht vorbestraft. Es wäre
ungerecht, würde man hier mit ungleichen Ellen messen und eine bedingte Strafe
nur deshalb verweigern, weil er bei der Verhandlung (zu der er persönlich gar
nicht vorgeladen werden konnte) nicht anwesend war. Im vorliegenden Falle wäre
dies auch deshalb stossend, weil der Beschuldigte die Schweiz nicht verliess,
um sich dem Strafvollzug zu entziehen, wurde doch das Strafverfahren gegen ihn
erst fünf Monate nach seiner Abreise eröffnet.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. April 1975
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