Geschäftsnummer:
ZZ.1975.16
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
02.06.1975
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.32
Titel:
Bauhandwerkerpfandrecht während der Nachlassstundung
Resümee:
Art. 298 SchKG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Auch während der Nachlassstundung kann ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden.
SOG 1975 Nr. 16
**Art. 298 SchKG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.**Auch
während der Nachlassstundung kann ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen
werden.
Es ist zu prüfen, ob die Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts auch während einer durch das Gericht bewilligten
Nachlassstundung erfolgen darf. Die Konsequenzen eines Eintrags liegen in einer
unter Umständen erheblichen Besserstellung des Bauhandwerkers gegenüber den übrigen
Gläubigern. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Streites bildet die Rechtsnatur
des Bauhandwerkerpfandrechts. Die Pflicht zur Duldung der Errichtung eines
Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist eine obligatio
propter rem, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist, auf welchem das
Werk ausgeführt wurde (Pr 58 Nr. 81; vgl. auch Liver, ZBJV 98/1962, S. 209
ff.).Das Bundesgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen (BGE 92 II
227).Der Anspruch des Bauhandwerkers kann sich somit gegen jeden jeweiligen
Eigentümer des Grundstückes, auf dessen Boden Material und Arbeit zu Bauten geliefert
worden sind, richten. Voraussetzung bleibt selbstverständlich immer die
Einhaltung der Frist gemäss Art. 839 ZGB.
Im Konkurs fallen die Grundstücke zusammen mit den sie
betreffenden mittelbaren gesetzlichen Beschränkungen in die Masse. Zu diesen Beschränkungen
gehört auch die sich aus ZGB Art. 837 Ziff. 1 Abs. 3 ergebende obligatio
propter rem, die Errichtung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts zu
dulden. Deshalb ist auch die Eintragung dieses gesetzlichen Grundpfandrechts
nach Konkurseröffnung zu dulden. Analoges gilt während einer dem
Grundeigentümer bewilligten Nachlassstundung (vgl. Leemann, N 29 zu Art. 837
ZGB).Nur mit dieser Lösung ist es möglich, den Forderungen der Handwerker, die
dem Grundstück durch Arbeit und Material einen Mehrwert verschafft haben, die
vom Gesetzgeber gewollte dingliche Sicherheit zu gewähren. Es wäre unbillig, diesen
Gläubigern das Pfand gerade in dem Augenblick vorzuenthalten, da sie ein
grosses Bedürfnis darnach haben. Art. 298 SchKG ist somit für die Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht anwendbar (Leemann, N 29 zu Art. 837
ZGB).Aus diesen Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen, und es ist eine
vorläufige Eintragung im Grundbuch im Sinne von Art. 961 ZGB zu bewilligen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2./27. Juni 1975
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