Geschäftsnummer:
ZZ.1975.14
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
08.07.1975
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.31
Titel:
Arbeitsgericht, Angabe des Nichtigkeitsgrundes
Resümee:
§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Aus der Beschwerdeschrift muss erkennbar sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (Präzisierung des Entscheides SOG 1974 Nr. 8).
SOG 1975 Nr. 14
**§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte.**Aus
der Beschwerdeschrift muss erkennbar sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend
gemacht wird (Präzisierung des Entscheides SOG 1974 Nr. 8).
2. Absatz 1 von § 36 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte,
der im wesentlichen auf dem Formular der Rechtsmittelbelehrung wörtlich zitiert
ist, schreibt unter anderem vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde begründet
unter Angabe der Nichtigkeitsgründe einzureichen ist. Die Nichtigkeitsgründe,
die in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurden, sind in § 35 lit. a-e des
Gesetzes über die Arbeitsgerichte abschliessend aufgezählt. Der
Nichtigkeitsgrund muss zwar nicht ausdrücklich in juristisch korrekter
Formulierung oder unter Angabe der betreffenden Gesetzesstelle genannt werden
(SOG 1974 Nr. 8), aber aus der Beschwerdeschrift muss immerhin ersichtlich
sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird; die einer
unspezifizierten Beschwerde immanente Vermutung auf Anrufung der generellen Nichtigkeitsgründe
nach lit. e genügt diesem Erfordernis nicht.
Im Schreiben der Klägerin sind nur Begehren und Anträge
formuliert. Da jeglicher Anhaltspunkt, dem entnommen werden könnte, welcher Nichtigkeitsgrund
gemeint ist, fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Obergericht Zivilkammer, 8. Juli 1975
© 2015 juris