Geschäftsnummer:
ZZ.1975.12
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
08.12.1975
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.29
Titel:
Gerichtsferien, zeitliche Dringlichkeit
Resümee:
§ 86 ZPO. Die Gerichtsferien gelten grundsätzlich auch für Verfügungen nach Art. 145 ZGB; Vorgehen, wenn der Gerichtspräsident eine solche Verfügung als zeitlich dringend erachtet.
SOG 1975 Nr. 12
**§ 86 ZPO.**Die Gerichtsferien gelten grundsätzlich
auch für Verfügungen nach Art. 145 ZGB; Vorgehen, wenn der Gerichtspräsident
eine solche Verfügung als zeitlich dringend erachtet.
Laut § 86 Abs. 2 ZPO ruhen während der Gerichtsferien
sämtliche gesetzlichen und richterlichen Fristen, ausgenommen die Fristen und Gerichtsverhandlungen
in den Fällen von § 85 ZPO sowie im Einverständnis der Parteien im
Schiedsgerichtsverfahren. § 85 ZPO erwähnt die Streitigkeiten des
beschleunigten Verfahrens und "Rechtssachen, die im wachsenden Schaden
liegen". Grundsätzlich fallen vorsorgliche Verfügungen nach Art. 145 ZGB (§
230 ZPO) nicht unter diese Bestimmung. Wenn eine solche sachlich und zeitlich
keinen Aufschub erträgt, ist sie vom Richter als dringlich im Sinne von § 85 ZPO
zu bezeichnen, damit die Parteien wissen, dass die Bestimmungen über die
Gerichtsferien für diese Verfügung keine Geltung haben.
Obergericht Zivilkammer, 8. Dezember 1975
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