Geschäftsnummer:
ZZ.1975.11
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
08.07.1975
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.28
Titel:
Kostenvorschuss, Zahlungsfrist, Bankauftrag
Resümee:
§ 82 Abs. 4 ZPO. Zur Einhaltung einer Zahlungsfrist genügt es nicht, innert Frist einer Bank einen Vergütungsauftrag zu erteilen.
SOG 1975 Nr. 11
**§ 82 Abs. 4 ZPO.**Zur Einhaltung einer
Zahlungsfrist genügt es nicht, innert Frist einer Bank einen Vergütungsauftrag
zu erteilen.
In einem Zivilprozess verfügte der Amtsgerichtspräsident,
dass die Klägerin innert 4 Wochen für Gebühren Fr. 1200.-- an die Gerichtskasse
zu bezahlen habe unter Androhung der Klageabschreibung im Unterlassungsfall.
Die Verfügung wurde der Klägerin am 2. April 1975 zugestellt. Am 30. April 1975
erteilte die Klägerin ihrer Bank den Auftrag, an die Gerichtskasse Solothurn
den Betrag von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Den am 2. Mai 1975 bei der Bank
eingegangenen Vergütungsauftrag erledigte diese am gleichen Tag bei der Post.
Das Postcheckamt führte den Auftrag am 9. Mai 1975 aus.
Der Amtsgerichtspräsident schrieb die Klage wegen
Nichteinhalten der Zahlungsfrist ab. Die Klägerin stellte ein
Wiedereinsetzungsgesuch nach § 89 ZPO, welches der Amtsgerichtspräsident
abwies. Gegen die Abweisung erhob die Klägerin Rekurs. Das Obergericht nahm im
Hauptpunkt dazu wie folgt Stellung:
Die vom Amtsgerichtspräsidenten gesetzte Frist lief am 30.
April 1975 ab. Eine Zahlungsfrist ist dann eingehalten, wenn die Zahlung oder
der Auftrag zur Überweisung schweizerischen PTT-Betrieben spätestens am letzten
Tag der Frist erteilt wird. Die Auftragserteilung an eine Bank ist derjenigen
an die PTT nicht gleichgestellt (BGE 96 I 472 = Praxis 1971 Nr. 27).Abs. 4 von §
82 ZPO ist eindeutig. Weil der Zahlungsauftrag an die schweizerische Post nach
dem 30. April 1975 erfolgte, war er verspätet, weshalb die angedrohten
Säumnisfolgen gestützt auf § 87 ZPO einzutreten hatten.
Entschuldbar wäre die Säumnis nach § 89 lit. b ZPO dann,
wenn sie trotz pflichtgemässer Vorsicht der Partei oder ihres Vertreters eingetreten
wäre (RB 1972 Nr. 12).Indem die Klägerin erst am letzten Tag der vier Wochen
dauernden Frist den schriftlichen Zahlungsauftrag an die Bank abschickte,
handelte sie äusserst sorglos und missachtete krass die qualifizierte
Sorgfaltspflicht, die es in einem gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen gilt.
Schon bei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr geforderten Aufmerksamkeit
musste sie erkennen, dass die Bank unter solchen Umständen die Besorgung nicht
mehr fristgerecht würde vornehmen können. Die Nichtgewährung der
Wiedereinsetzung ist wegen verschuldeter Versäumnis begründet, und daher ist
der Rekurs abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 1975
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