Geschäftsnummer:
ZZ.1974.8
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
04.06.1974
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.701
Titel:
Arbeitsgerichte, Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen
Resümee:
§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Sinngemässe Berufung auf einen der in § 35 aufgezählten Nichtigkeitsgründe genügt (Anlehnung an die Praxis zu § 308 ZPO).
SOG 1974 Nr. 8
**§ 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte.**Sinngemässe
Berufung auf einen der in § 35 aufgezählten Nichtigkeitsgründe genügt
(Anlehnung an die Praxis zu § 308 ZPO).
§ 36 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973
verlangt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde schriftlich und begründet unter
Angabe der Nichtigkeitsgründe, wie sie § 35 des selben Gesetzes aufzählt, angegeben
werden. In der Beschwerdeschrift werden diese Gründe explizite nirgends
angeführt. Dennoch muss auf die Beschwerde eingetreten werden. Das Obergericht
hat in einem Entscheid aus dem Jahre 1968 (RB 1968 Nr. 23) festgehalten, dass
eine sinngemässe Berufung auf die Nichtigkeitsgründe, wie sie § 305 lit. a bis
e ZPO aufzählen, als Begründung im Sinne dieser Bestimmung genügt. Wenn das
Obergericht schon für die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, denen die
Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsgerichte nachgebildet sind, dies
annahm, so muss dasselbe im verstärkten Masse auch für das einfachere
arbeitsgerichtliche Verfahren gelten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Juni 1974
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