Geschäftsnummer:
ZZ.1974.6
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
29.08.1974
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.699
Titel:
Rekurs gegen Eheschutzentscheid bei angehobener Scheidungsklage
Resümee:
§ 300 ZPO. Gegen einen im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ff. ZGB ergangenen Entscheid kann auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist.
SOG 1974 Nr. 6
**§ 300 ZPO.**Gegen einen im Eheschutzverfahren nach
Art. 169 ff. ZGB ergangenen Entscheid kann auch dann noch rekurriert werden,
wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist.
Die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters für den
gesetzlich normierten Massnahmeerlass setzt positiv seine Erforderlichkeit zum Schutz
der Gemeinschaft voraus und negativ das Fehlen eines Ehetrennungs- oder
Ehescheidungsprozesses. Jedoch kann gegen einen im Eheschutzverfahren ergangenen
Entscheid auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die
Scheidungsklage angebracht worden ist. Massregeln, die der Eheschutzrichter vor
Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft,
bis sie durch vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB aufgehoben oder
abgeändert werden (Lemp, Berner Komm. Bd. II, Art. 169 N. 9).Das
Rekursverfahren ist also wegen der Anhebung der Scheidungsklage nicht hinfällig
geworden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. August 1974
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