Geschäftsnummer:
ZZ.1974.35
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
11.11.1974
FindInfo-Nummer:
O_VW.2014.795
Titel:
Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Resümee:
§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. - Die Gemeinden sind nicht legitimiert, gegen einen Entscheid des Baudepartementes, mit dem ein Baugesuch abgelehnt wird, Beschwerde zu erheben.
SOG 1974 Nr. 35
**§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. -**Die Gemeinden sind
nicht legitimiert, gegen einen Entscheid des Baudepartementes, mit dem ein
Baugesuch abgelehnt wird, Beschwerde zu erheben.
Im grundlegenden Entscheid vom 5.9.1974 (vorn Nr. 33) hat
das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Gemeinden auf dem Gebiet des Baupolizeirechts,
das grundsätzlich zum Autonomiebereich der Gemeinden gehört, gegen das
Baudepartement Beschwerde erheben können. Bei jenem Entscheid ging es indessen
um Fälle, wo das Baudepartement im Gegensatz zu den Gemeindebehörden das Bauen
gestattet hat. Vorliegend geht es um die umgekehrte Situation: Das
Baudepartement hat einen Entscheid gefällt, der auf eine Ablehnung des
Baugesuches hinausläuft. Es versteht sich nun keineswegs von selbst, dass die
Gemeinden auch bei dieser Situation Beschwerde erheben können. Wenn der
Baugesuchsteller seinerseits keine Beschwerde erhebt, lässt er eben die
Abweisung des Gesuches auf sich beruhen und verzichtet auf sein Bauprojekt.
Gegen seinen Willen kann die Gemeinde nicht durchsetzen, dass gebaut wird, und deshalb
hat sie auch kein schützenswertes Interesse daran, gegen den ablehnenden
Entscheid selbständig Beschwerde erheben zu können (ebenso Verwaltungsgericht
Basel-Land in seinem Bericht an den Landrat 1963, S. 8/9).Die
Beschwerdelegitimation der Gemeinden ist deshalb in solchen Fällen zu
verneinen. Weil aber die Gemeinde unter Umständen daran interessiert ist, dass
ein bestimmtes (gutes) Bauprojekt zur Realisierung kommt, mag es richtig sein,
sie im Falle der Beschwerdeerhebung durch den Baugesuchsteller im betreffenden
Beschwerdeverfahren zur Unterstützung der Beschwerde zum Worte kommen zu
lassen. Sie soll deshalb, sofern sie es wünscht, in einem solchen Verfahren
eine Vernehmlassung einreichen können.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1974
© 2015 juris