Municipal standing to appeal refusal of building permit

ZZ.1974.35Übriges Gericht10.11.1974Dismissed

Zusammenfassung

The Administrative Court held that municipalities are not entitled to lodge an administrative-law appeal against a Baudepartement decision refusing a building permit. The court distinguished its earlier case law on municipal standing where the department had authorized building contrary to municipal wishes. In the refusal scenario, the applicant may simply let the project lapse; the municipality has no protected interest in forcing construction. However, if the applicant himself appeals, the municipality may be heard in support of the appeal by filing observations.

Regest

§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG; Beschwerdelegitimation der Gemeinden gegen den ablehnenden Bauentscheid des Baudepartementes: Die Gemeinden besitzen im Baupolizeirecht zwar grundsätzlich ein autonomieschutzwürdiges Beschwerderecht, jedoch nur insoweit, als der Entscheid des Baudepartementes eine Baubewilligung gegen ihren Standpunkt erteilt. Wird dem Baugesuch dagegen nicht stattgegeben, fehlt der Gemeinde das rechtlich geschützte Interesse an einer selbständigen Beschwerde, weil sie gegen den Willen des Baugesuchstellers die Realisierung des Projekts nicht erzwingen kann (E. 2). Zulässig bleibt lediglich die Mitwirkung im Verfahren der vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerde durch Vernehmlassung.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1974.35**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:11.11.1974
FindInfo-Nummer:O_VW.2014.795
Titel:** Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde**
Resümee:§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. - Die Gemeinden sind nicht legitimiert, gegen einen Entscheid des Baudepartementes, mit dem ein Baugesuch abgelehnt wird, Beschwerde zu erheben.
SOG 1974 Nr. 35 **§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. -*Die Gemeinden sind nicht legitimiert, gegen einen Entscheid des Baudepartementes, mit dem ein Baugesuch abgelehnt wird, Beschwerde zu erheben. Im grundlegenden Entscheid vom 5.9.1974 (vorn Nr. 33) hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Gemeinden auf dem Gebiet des Baupolizeirechts, das grundsätzlich zum Autonomiebereich der Gemeinden gehört, gegen das Baudepartement Beschwerde erheben können. Bei jenem Entscheid ging es indessen um Fälle, wo das Baudepartement im Gegensatz zu den Gemeindebehörden das Bauen gestattet hat. Vorliegend geht es um die umgekehrte Situation: Das Baudepartement hat einen Entscheid gefällt, der auf eine Ablehnung des Baugesuches hinausläuft. Es versteht sich nun keineswegs von selbst, dass die Gemeinden auch bei dieser Situation Beschwerde erheben können. Wenn der Baugesuchsteller seinerseits keine Beschwerde erhebt, lässt er eben die Abweisung des Gesuches auf sich beruhen und verzichtet auf sein Bauprojekt. Gegen seinen Willen kann die Gemeinde nicht durchsetzen, dass gebaut wird, und deshalb hat sie auch kein schützenswertes Interesse daran, gegen den ablehnenden Entscheid selbständig Beschwerde erheben zu können (ebenso Verwaltungsgericht Basel-Land in seinem Bericht an den Landrat 1963, S. 8/9).Die Beschwerdelegitimation der Gemeinden ist deshalb in solchen Fällen zu verneinen. Weil aber die Gemeinde unter Umständen daran interessiert ist, dass ein bestimmtes (gutes) Bauprojekt zur Realisierung kommt, mag es richtig sein, sie im Falle der Beschwerdeerhebung durch den Baugesuchsteller im betreffenden Beschwerdeverfahren zur Unterstützung der Beschwerde zum Worte kommen zu lassen. Sie soll deshalb, sofern sie es wünscht, in einem solchen Verfahren eine Vernehmlassung einreichen können. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1974

Schlagwörter

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