Geschäftsnummer:
ZZ.1974.31
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
03.12.1974
FindInfo-Nummer:
O_VW.2014.791
Titel:
Departementalverfügung, Zeichnungsberechtigung
Resümee:
§ 51 lit. a GO.- Verfügungen der Departemente im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Verfügungen, die vom Departementsvorsteher erlassen und unterzeichnet sind.
SOG 1974 Nr. 31
§ 51 lit. a GO*.- Verfügungen der Departemente im
Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Verfügungen, die vom
Departementsvorsteher erlassen und unterzeichnet sind.*
Nach § 51 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes können
nur Verfügungen der Departemente ans Verwaltungsgericht gezogen werden und nicht
auch Verfügungen von Amtsstellen, die den Departementen untergeordnet sind.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind nur solche Verfügungen
Departementsverfügungen, die vom Vorsteher des Departementes (oder von seinem
Stellvertreter) erlassen und unterzeichnet sind. Das ist vorliegend nicht der
Fall. Die angefochtene Verfügung wurde vom Sekretär des Rechtsdienstes für den
Strassenverkehr unterzeichnet. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf die
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht eintreten. Die Akten sind im
Sinne von § 6 VRG dem Polizeidepartement zuzustellen, zur Behandlung als Beschwerde
gegen den Rechtsdienst für den Strassenverkehr.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1974
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