Geschäftsnummer:
ZZ.1974.28
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
07.10.1974
FindInfo-Nummer:
O_VW.2014.788
Titel:
Verzinsung der Enteignungsentschädigung
Resümee:
§ 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren. - Verzinsung der Enteignungsentschädigung. Für ihren Beginn spielt der Schätzungszeitpunkt keine Rolle, auch wenn er vom Urteilsdatum stark differieren sollte.
SOG 1974 Nr. 28
§ 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren. --
Verzinsung der Enteignungs-entschädigung. Für ihren Beginn spielt der Schätzungszeitpunkt
keine Rolle, auch wenn er vom Urteilsdatum stark differieren sollte.
In einer Schätzungsstreitsache war für die Schätzung ein
Stichtag massgeblich, der ungefähr ein Jahr vor dem Abspruch der Streitsache
vor Verwaltungsgericht lag. Der Eigentümer beantragte dem Verwaltungsgericht,
die Enteignungsentschädigung sei ihm rückwirkend vom Schätzungszeitpunkt an zu
verzinsen. Das Verwaltungsgericht nahm dazu folgendermassen Stellung: Die hier
aufgeworfene Frage wird in § 9 der Verordnung über das Enteignungsverfahren vom
28.10.1953 ausdrücklich geregelt. Darnach Wird die Enteignungsentschädigung mit
der Rechtskraft des Entscheides zur sofortigen Zahlung fällig, und sie ist erst
nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen. Eine Verzugszinspflicht seitens
der Gemeinde, wie sie der Vertreter der Beschwerdeführerin befürwortet, besteht
daher nicht. Dieser Ordnung liegt der folgende Gedanke zugrunde: Erst mit der Zahlung
der Enteignungsentschädigung geht das Eigentum auf den Enteigner über (§ 233
Abs. 2 EG ZGB).Bis zu diesem Zeitpunkt kann der zu Enteignende sein Eigentum
nutzen; z. B., wie das vorliegend der Fall ist, das auf dem
Enteignungsgrundstück stehende Gebäude bewohnen. Anders verhielte es sich
allerdings bei einem vorzeitigen Besitzübergang im Sinne von § 235 EG ZGB, was
jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1974
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