Geschäftsnummer:
ZZ.1974.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
29.08.1974
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.695
Titel:
Eheschutz, keine neuen Rechtsbegehren im Rekurs
Resümee:
§ 144, 300 ZPO. Im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ff. ZBG können vor der Rekursinstanz keine neuen Rechtsbegehren gestellt werden (Bestätigung der Praxis).
SOG 1974 Nr. 2
*§§ 144, 300 ZPO.***Im Eheschutzverfahren nach
Art. 169 ff. ZBG können vor der Rekursinstanz keine neuen Rechtsbegehren
gestellt werden (Bestätigung der Praxis).
Das Obergericht hat zur Frage der Änderung des
Rechtsbegehrens im Rekursverfahren bereits in einem früheren Entscheid Stellung
bezogen (OGE v. 7.3.1969 i. S. L.-M.).Es war damals festgestellt worden, dass
die Zulässigkeit der Änderung des Rechtsbegehrens vor der Rechtsmittelinstanz
nicht voraussetzungslos gegeben sein kann; diese hängt von einer Änderung der
Prozessgrundlagen ab (vgl. RB 1957, Nr. 20; Guldener, S. 466; Leuch, N. 8 zu
Art. 74 Bern ZPO).Die Voraussetzungen, die eine solche Klageänderung
rechtfertigen, dürften daher - im Eheschutzverfahren - regelmässig dieselben
sein, die dem Eheschutzrichter auf entsprechendes Gesuch einer Partei
Veranlassung geben können, seine Verfügung abzuändern. Wollte man eine Änderung
der Rechtsbegehren vor der Rekursinstanz im Eheschutzverfahren zulassen, hätte
dies praktisch zur Folge, dass Angelegenheiten, die an sich ebenso gut vor den
Eheschutzrichter gebracht werden könnten, von der Rekursinstanz beurteilt
werden müssten. Das ist nicht nur unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie
und der gegebenen Zuständigkeitsordnung unerwünscht, sondern es fällt auch ins
Gewicht, dass sich das Rekursverfahren, welches in der Regel schriftlich
abgewickelt wird ($ 302 Abs. 4 ZPO), für die Beurteilung neuer Rechtsbegehren
weniger gut eignet als das mündliche Verfahren vor dem Eheschutzrichter mit
persönlichem Kontakt zwischen Richter und Parteien. -- Es erscheint somit
gerechtfertigt, im Eheschutzverfahren vor der Rekursinstanz keine Änderung der
Rechtsbegehren zuzulassen (OGE v. 7.3.1969 i.S. L.-M., S. 3 f.).Diese
Erwägungen behalten ihre Richtigkeit auch angesichts des vorliegenden Falles.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. August 1974
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