Remedy against juvenile prosecutor execution decisions

ZZ.1974.19Übriges Gericht27.05.1974Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Gesamtobergericht answered the juvenile prosecutor’s inquiry about the proper remedy against his execution decisions. It held that, in juvenile criminal matters, the juvenile prosecutor acts as the executing authority and that challenges to his execution decisions lie by ordinary complaint under § 160(1) StPO to the Juvenile Chamber of the Obergericht under § 54 EGStGB. The court further rejected Administrative Court competence under § 51 lit. g GO because the juvenile prosecutor is not a final authority in this setting.

Omnilex-Regeste

§ 160 Abs. 1 StPO; § 54 EGStGB; § 164 StPO; § 51 lit. g GO; § 227 Abs. 2 lit. d StPO — Rechtsmittel gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes; Zuständigkeit der Jugendgerichtskammer. Der Jugendanwalt ist im Jugendstrafrecht die vollziehende Behörde; gegen seine Vollzugsverfügungen besteht mangels ausdrücklicher Spezialregelung die allgemeine Beschwerde nach § 160 Abs. 1 StPO. § 54 EGStGB erfasst nicht nur Urteile, sondern auch Vollzugsentscheide; seine Tragweite wird durch die Revision des Jugendstrafrechts nicht eingeschränkt. Eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht entfällt, da § 51 lit. g GO nur greift, wenn die Vorinstanz letztinstanzlich entscheidet. Die Beschwerde richtet sich an die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes; für sie gelten die §§ 204 ff. StPO sinngemäss.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1974.19**
Instanz:Obergericht
Entscheiddatum:28.05.1974
FindInfo-Nummer:O_OG.2014.660
Titel:** Beschwerde gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes**
Resümee:§ 160 Abs. 1 StPO; § 54 EGStGB. - Gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes kann bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden.
SOG 1974 Nr. 19 § 160 Abs. 1 StPO; § 54 EGStGB.- Gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes kann bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden. Der Jugendanwalt hatte die Anfrage gestellt, welche Rechtsmittel gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes gegeben seien. Die neue Verordnung über die Zuständigkeiten beim Vollzug von Strafen und strafrechtlichen Massnahmen vom 17.7.1973 sage darüber nichts, und auch der Strafprozessordnung könne nicht ohne weiteres eine Antwort entnommen werden. - Das Gesamtobergericht nahm zur Anfrage wie folgt Stellung: Nach § 164 StPO stehen im Jugendstrafrecht mit Ausnahme der Bussen sämtliche Vollzugsmassnahmen dem Jugendanwalt zu. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über das Jugendstrafrecht ist der Jugendanwalt als "vollziehende Behörde" offenbar von Bundesrechts wegen auch für diejenigen Vollzugsverfügungen zuständig, die bisher nach § 52 EGStGB dem erkennenden Gericht übertragen waren. (Darüber, dass der Jugendanwalt und nicht eine andere Instanz im Sinne des Bundesrechtes "vollziehende Behörde" ist, besteht aufgrund von § 164 StPO kein Zweifel.) Weder die Strafprozessordnung noch die genannte Verordnung vom 17.7.1973 ordnen den Weiterzug von Vollzugsentscheiden des Jugendanwaltes ausdrücklich. Es besteht aber natürlich kein Zweifel, dass ein Rechtsmittel bestehen muss, dies insbesondere für die eingreifenden Entscheide, die bisher nach § 52 EGStGB dem erkennenden Gericht übertragen waren und nun neuerdings dem Jugendanwalt obliegen. Rechtsmittelinstanz ist nach der Vorschrift von § 54 EGStGB (Fassung nach § 227 Abs. 2 lit. d StPO) die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes. § 54 ist schon mit seinem alten Wortlaut nicht allein auf Urteile, sondern auch auf Vollzugsentscheide angewendet worden (insbesondere Vollzugsentscheide nach § 52 EGStGB). Der neue Wortlaut des § 54 wie auch die neue rechtliche Situation, die durch das Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches entstanden ist, geben keinen Anlass, die Tragweite der Bestimmung einzuschränken und sie nicht auch auf Vollzugsentscheide anzuwenden. Demnach kann sich nur noch fragen, ob die Jugendgerichtskammer, was Vollzugsmassnahmen anbelangt, mit Beschwerde oder mit Appellation anzugehen ist. Es erscheint als richtig, die allgemeine Beschwerde im Sinne von § 160 Abs. 1 StPO anzuwenden. Für die Ausgestaltung der Beschwerde gelten die §§ 204 ff. StPO sinngemäss (vgl. Haefliger, Erläuterungen zum Entwurf StPO, Bemerkung zu § 159 Abs. 1). Im Resultat läuft es übrigens ungefähr aufs gleiche heraus, ob die Beschwerde oder die Appellation als zulässig erachtet wird: Bei beiden Rechtsmitteln hat, was den wichtigsten Punkt ausmacht, die Rechtsmittelinstanz freie Überprüfungsbefugnis. Nicht nur bei der Appellation, sondern auch bei der Beschwerde besteht die Möglichkeit, eine Verhandlung mit den Parteien durchzuführen; die Formulierung in § 207 Abs. 2 StPO, dass "in der Regel" ohne Parteiverhandlung entschieden wird, lässt die Möglichkeit offen, eine Parteiverhandlung durchzuführen, wenn es sich als wünschbar erweist, was insbesondere bei Rückversetzungen in die Anstalt der Fall sein dürfte. Der Jugendanwalt wirft in seinem Schreiben in erster Linie die Frage auf, ob nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in Frage komme. Allein, eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht wäre nur dann gegeben, wenn ein Fall nach § 51 lit. g GO vorläge, d. h. wenn anzunehmen wäre, der Jugendanwalt entscheide, von der übrigen Gesetzgebung her gesehen, letztinstanzlich. Das kann aber nach dem Gesagten nicht angenommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der StPO und besonders aus § 54 EGStGB, dass ein Rechtsmittel an die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes gegeben ist. Damit entfällt die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Eine solche könnte bei dieser Sachlage auch nicht durch Verordnung des Regierungsrates eingeführt werden. (Offen bleiben kann, ob es überhaupt richtig wäre, den Jugendanwalt, soweit er Vollzugsentscheide trifft, als "Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 51 lit. g GO anzusehen.) Zusammengefasst ist die Anfrage dahin zu beantworten, dass gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden kann. * Gesamtobergericht, Urteil vom 28. Mai 1974*

Schlagwörter

juvenile justiceremedyexecution decisioncomplaintappellate jurisdictionadministrative courtcompetence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What remedy lies against execution decisions of the juvenile prosecutor?

Extrahierter Entscheid

A complaint may be brought before the Juvenile Chamber of the Obergericht.

Extrahierte Begründung

Under § 164 StPO the juvenile prosecutor is the executing authority in juvenile criminal law. § 54 EGStGB, in light of § 227(2)(d) StPO, remains applicable to execution decisions and designates the Juvenile Chamber of the Obergericht as the remedy instance. The broader appeal route is not excluded, but the court held the ordinary complaint under § 160(1) StPO to be the appropriate remedy.

Kernrechtsfrage

Is the Administrative Court competent for such remedies?

Extrahierter Entscheid

No. An administrative-court complaint is unavailable because the juvenile prosecutor is not a final authority within the meaning of § 51 lit. g GO for these matters.

Extrahierte Begründung

The statutory scheme of the StPO, especially § 54 EGStGB, shows that a remedy to the Juvenile Chamber exists; therefore the condition for Administrative Court review is not met, and a cantonal ordinance cannot create such a route.

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