Police reports do not interrupt limitation period

ZZ.1974.16Übriges Gericht16.10.1974Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht Criminal Chamber held that a police report and police questioning carried out without an order from the investigating judge do not interrupt the criminal limitation period. It reasoned that only investigative acts which are externally manifest, directed against the offender, and capable of advancing an already pending criminal proceeding can have interrupting effect. Because a criminal proceeding is not pending upon mere filing of a report or complaint, and because the police acted on their own initiative, the limitation period that expired on 1974-06-02 was not interrupted.

Omnilex-Regeste

Art. 72 Ziff. 2 StGB; Verfolgungsverjährung; Unterbrechungshandlung. Nur Untersuchungshandlungen, die gegen den Täter gerichtet, nach aussen in Erscheinung tretend und prozessfördernd sind, vermögen die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Strafanzeige und polizeiliche Abklärungen zur Substantiierung einer Anzeige sind keine Unterbrechungshandlungen, solange das Strafverfahren noch nicht durch das Tätigwerden der zuständigen Untersuchungsinstanz hängig geworden ist. Polizeiinterne Verrichtungen ohne Auftrag des Untersuchungsrichters erfüllen den Begriff der Untersuchungshandlung nicht; sie sind den bloss vorbereitenden, verfahrensinternen Vorkehren gleichzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1974.16**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:17.10.1974
FindInfo-Nummer:O_ST.2014.691
Titel:** Kein Unterbrechen der Verfolgungsverjährung durch Polizeianzeigen**
Resümee:** Art. 72 Ziff. 2 StGB. Polizeianzeigen nach § 75 Abs. 2 StPO unterbrechen die Verfolgungsverjährung nicht.**
SOG 1974 Nr. 16 ** Art. 72 Ziff. 2 StGB.*Polizeianzeigen nach § 75 Abs. 2 StPO unterbrechen die Verfolgungsverjährung nicht. Die Frage, ob die Polizeianzeige vom 29. Mai 1974 die Verfolgungsverjährung unterbrochen hat, beurteilt sich in erster Linie darnach, ob diese eine "Unterbrechungshandlung" im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB darstellt. Da Polizeianzeigen nicht zu den in Art. 72 Ziff. 2 ausdrücklich genannten Unterbrechungsgründen zählen, ist zu prüfen, ob sie auf dem Wege der Auslegung diesen gleichzustellen sind. Aus den in Art. 72 Ziff. 2 aufgezählten Beispielen ergibt sich, dass nur diejenigen Untersuchungshandlungen verjährungsunterbrechend wirken, die sich gegen den Täter richten (Schultz, Einführung in den Allg. Teil des Strafrechts, Bd. 1 S. 196; Schwander, S. 218; SJZ 1958, Bd. 54 S. 122); sie müssen ausserdem nach aussen hin in Erscheinung treten, d. h. nicht bloss amtsinternen Charakter haben wie etwa das Aktenstudium oder die Prüfung der Rechtslage. Nicht erforderlich ist dabei, dass - wie in BGE 73 IV 259 ausgeführt wird - der strafrechtlich Verfolgte die Untersuchungshandlung kennt oder zu spüren bekommt. Im übrigen wird in der Praxis auch darauf abgestellt, ob die Untersuchungshandlung prozessfördernd wirkt (BJM 1963, S. 25/26). Das Bundesgericht hat in 73 IV 259 dieses Kriterium erstmals herausgehoben, jedoch nicht ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung, sondern als Anhaltspunkt dafür, dass die Untersuchungshandlung nach aussen in Erscheinung getreten und gegen den Täter gerichtet ist. In einem neueren Entscheid (Praxis 1964 Bd. 53 S. 328) hat es sich nun ausdrücklich unter Verweis auf 73 IV 258 und 74 IV 26 dazu bekannt, dass unter dem Begriff "Untersuchungshandlung" gemäss Art. 72 Ziff. 2 StGB ein Akt zu verstehen sei, der den Prozess fördert und nach aussen in Erscheinung tritt (im Gegensatz zum blossen Aktenstudium oder Nachschlagen von Präjudizien als rein internen Vorkehren, welche als solche das Verfahren nicht weiterführen). In Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Auffassung in Doktrin und Praxis ist also davon auszugehen, dass eine in Art. 72 Ziff. 2 StGB nicht ausdrücklich aufgezählte Untersuchungshandlung nur dann verjährungsunterbrechend wirkt, wenn sie im Sinne einer Weiterführung des Verfahrens prozessfördernd ist, nach aussen in Erscheinung tritt und gegen den Täter gerichtet ist. Prozessfördernd im Sinne einer Weiterführung des Strafverfahrens kann ein Akt der Strafverfolgungsbehörden erst dann sein, wenn ein Strafverfahren anhängig gemacht ist. Aus der Regelung, wie sie die StPO unter der Überschrift "Prüfung von Anzeige und Antrag" durch den Untersuchungsrichter in $ 80 ff. getroffen hat, ergibt sich, dass ein Strafverfahren nicht schon mit der Einreichung einer Strafanzeige oder eines Strafantrages hängig wird, sondern die Hängigkeit kann frühestens mit der untersuchungsrichterlichen Prüfung, bzw. mit dem Eintreten auf Strafanzeige oder -antrag beginnen. Strafanzeige und -antrag sind Akte, die der Eröffnung eines Strafverfahrens durch den Untersuchungsrichter vorausgehen. In der Systematik der StPO kommt dies klar darin zum Ausdruck, dass unter dem ersten Abschnitt "Einleitung des Strafverfahrens" zunächst unter lit. A und B die Regeln über Strafanzeige und Strafantrag wiedergegeben sind und dann unter lit. C methodisch richtig die untersuchungs-richterliche "Prüfung von Anzeige und Antrag" folgt. Wenn nun aber erst mit dem Tätigwerden des Untersuchungsrichters ein Strafverfahren zu laufen beginnt, so können in der Strafanzeige oder dem Strafantrag keine den Strafprozess weiterführende Akte erblickt werden, da ein Prozess ja mit der Einreichung von Strafanzeige und -antrag noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Im übrigen kann eine Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB nur dann angenommen werden, wenn sie von der zuständigen Untersuchungsinstanz selber oder doch zumindest auf deren Anordnung hin getroffen worden ist. Deshalb stellen Untersuchungs-handlungen, die allein von Polizeiorganen verfügt oder unternommen worden sind, also nicht mindestens im Auftrag der zuständigen Untersuchungsinstanz, keine Unterbrechungsgründe nach Art. 72 Ziff. 2 StGB dar (SJZ 1966, Bd. 62 S. 217), es wäre denn, der Polizei stünde nach Gesetz die Befugnis zur selbständigen Führung der Strafuntersuchung zu, was im Kanton Solothurn nicht zutrifft. Dies wird erhärtet durch die detaillierten Bestimmungen des Vorentwurfes 1965 zur StPO, wo von selbständigen Untersuchungshandlungen der Polizei ausser in dringlichen Fällen nicht die Rede ist. Nach dem Gesagten kann eine Strafanzeige nicht verjährungsunterbrechend wirken (in diesem Sinne sind offenbar auch die Präjudizien in SJZ 1958 S. 120 ff. und SJZ 1967 S. 171 zu verstehen). Was für die Strafanzeige gilt muss selbstverständlich auch für polizeiliche Erhebungen zur Substantiierung der Anzeige gelten. Dies jedenfalls dann, wenn die Polizei ohne Auftrag des Untersuchungsrichters Befragungen durchführt. Ohne einen solchen Auftrag fehlt nämlich der Befragung die Qualifikation als Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB; sofern die Befragung lediglich zur Substantiierung der (noch einzureichenden) Strafanzeige erfolgt, kann sie ohnehin nicht mehr bewirken als die Strafanzeige selbst. Nach diesen Erwägungen vermochte im vorliegenden Fall weder die Anzeige des Polizisten X. noch dessen Befragung des Beschuldigten K. zur Substantiierung der Anzeige die am 2. Juni 1974 abgelaufene Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Oktober 1974

Schlagwörter

criminal limitationinterruption of limitationpolice reportinvestigative actcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a police report under § 75(2) StPO interrupts criminal limitation under Art. 72 No. 2 StGB.

Extrahierter Entscheid

A police report does not qualify as an interrupting investigative act and therefore does not interrupt the limitation period.

Extrahierte Begründung

Only investigative acts directed against the offender, externally manifest, and promoting the proceedings can interrupt limitation. A police report precedes the opening of the criminal proceedings and is not yet a procedural act by the investigating authority.

Kernrechtsfrage

Whether police questioning undertaken without order of the investigating judge interrupts limitation.

Extrahierter Entscheid

No. Questioning by the police on their own initiative, merely to substantiate a report, is not an interrupting act.

Extrahierte Begründung

Such questioning lacks the quality of an investigative act under Art. 72 No. 2 StGB unless ordered by the competent investigating authority; otherwise it is only an internal preparatory measure or equivalent to the report itself.

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