Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist nur der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig.
Gesamter Gesetzestext
Geschäftsnummer:ZZ.1974.15
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
19.08.1974
FindInfo-Nummer:
O_ST.2014.690
Titel:Zuständigkeit zum Entscheid über Widerruf
Resümee:
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist nur der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig.
SOG 1974
Nr. 15
Art. 41
Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist
nur der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig.
Bei Verbrechen
oder Vergehen während der Probezeit ist der Rückfallrichter zum Entscheid über
die Frage des Widerrufs zuständig (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Das schliesst
die Zuständigkeit des früheren Richters aus. Dessen Kompetenz beschränkt sich
auf die übrigen Widerrufsgründe. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, wenn
sich der Rückfallrichter aufgrund seiner Prognose ex nunc zu Ersatzmassnahmen
entschliesst und nachher der enttäuschte frühere Richter trotzdem den Widerruf
infolge Täuschung seines Vertrauens ex tunc aussprechen könnte.
Obergericht
Strafkammer, Urteil vom 19. August 1974