Probation period starts only when judgment is final

ZZ.1974.14Übriges Gericht08.04.1974Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant had received a conditional prison sentence with a three-year probation period. While his appeal against the first-instance judgment was pending, he committed further offences and later withdrew the appeal. The court held that the probation period under Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB begins only once the judgment is final. Offences committed before finality therefore do not occur during the probation period and cannot trigger revocation on that ground. The court added that any abuse through delaying appeals must be addressed through procedural acceleration and through sentencing for the new offences.

Omnilex-Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB; Beginn der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug: Die Probezeit setzt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein, das den bedingten Strafvollzug gewährt. Vor Eintritt der Rechtskraft verübte Straftaten gelten nicht als während der Probezeit begangen; eine Rückwirkung des Urteils ist ausgeschlossen. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs fällt unter diesem Gesichtspunkt außer Betracht. Allfällige trölerische Rechtsmittel sind verfahrensrechtlich zu begegnen; die neue Delinquenz kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (consid. sinngemäß).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1974.14**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:09.04.1974
FindInfo-Nummer:O_ST.2014.689
Titel:** Beginn der Probezeit**
Resümee:** Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Bevor das Urteil, das eine Probezeit festsetzt, rechtskräftig ist, beginnt die Probezeit nicht zu laufen.**
SOG 1974 Nr. 14 ** Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.*Bevor das Urteil, das eine Probezeit festsetzt, rechtskräftig ist, beginnt die Probezeit nicht zu laufen. X. Y. wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 9. März 1973 zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde ihm mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt erlassen. Gegen dieses Urteil appellierte X. Y. ans Obergericht, zog indessen die Appellation am 1. April 1974 zurück. In der Zeit zwischen der Appellationserklärung und deren Rückzug beging X. Y. verschiedene neue Straftaten, welche das Obergericht zu beurteilen hatte. Das Obergericht befasste sich im betreffenden Urteil unter anderem auch mit der Frage, wie es angesichts der neuen Straftaten mit dem am 9. März 1973 gewährten bedingten Strafvollzug stehe. Es nahm dazu wie folgt Stellung: Mit Recht hat der Staatsanwalt keinen Antrag auf Widerruf des bedingten Strafvollzuges gestellt. Die Gegenstand des heutigen Verfahrens bildenden Straftaten wurden zwar sämtliche nach Ausfällung des erwähnten Amtsgerichtsurteils, aber vor dem Appellationsrückzug und damit vor Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils verübt. Sie wurden also nicht während der Dauer der Probezeit verübt, denn ein Urteil hat nie rückwirkende Geltung. Es besteht damit kein Grund, auf die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einzutreten. Man muss sich nun allerdings fragen, ob diese formale Argumentation nicht zu stossenden Resultaten führen kann, indem so einem Delinquenten ermöglicht wird, sich durch eine trölerische Appellation während langer Zeit vor dem Widerruf des ihm gewährten bedingten Strafvollzuges zu schützen. Dazu ist immerhin zu sagen, dass ja die Gerichte die Möglichkeit haben, bei Verdacht von Trölerei für eine beförderliche Erledigung des Verfahrens zu sorgen. Zudem wird der Richter, welcher die erneute Delinquenz zu beurteilen hat, die Uneinsichtigkeit, welche der Täter durch die erneute Begehung von Straftaten an den Tag legt, wenn schon nicht beim Widerruf des bedingten Strafvollzuges, so doch bei der Bestimmung des Strafmasses für die erneute Delinquenz gebührend mitberücksichtigen. Der Beschuldigte ist im geschilderten Falle rückfällig geworden, und es kann ihm deshalb, ganz unbeachtlich der Frage, ob sich dieser Rückfall während der Dauer einer Probezeit abgespielt hat oder nicht, sicherlich keine gute Zukunftsprognose gestellt werden. Die gemachten Überlegungen sind im weiteren auch bezüglich der Täuschung des richterlichen Vertrauens (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) gültig. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. April 1974

Schlagwörter

probation periodconditional sentencefinalityrevocationappeal withdrawalrecidivism

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a probation period begins before the judgment granting conditional suspension becomes final.

Extrahierter Entscheid

No. The probation period does not start until the judgment is final.

Extrahierte Begründung

A judgment has no retroactive effect; therefore offences committed after pronouncement but before finality are not committed during the probation period.

Kernrechtsfrage

Whether conditional suspension can be revoked for offences committed after sentencing but before the judgment's finality.

Extrahierter Entscheid

No revocation review was required on these facts, because the offences were not committed during an already running probation period.

Extrahierte Begründung

Since the probation period had not yet begun, the statutory basis for revocation was absent.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.