Geschäftsnummer:
ZZ.1974.13
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
19.09.1974
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.152
Titel:
Retentionsrecht des Vermieters
Resümee:
Art. 283 SchKG. Die in dieser Bestimmung geregelte Wahrung des Retentionsrechts nach Art. 272 - 274 und Art. 286 OR gilt nur für den Vermieter bzw. den Verpächter unbeweglicher Sachen.
SOG 1974 Nr. 13
Art. 283 SchKG*. Die in dieser Bestimmung geregelte
Wahrung des Retentionsrechts nach Art. 272 - 274 und Art. 286 OR gilt nur für
den Vermieter bzw. den Verpächter unbeweglicher Sachen.*
Frl. St. hatte im Landwirtschaftsbetrieb des X. zwei Pferde
eingestellt. Da sie das Winterungs- und Sömmerungsgeld nicht rechtzeitig
leistete und zudem das eine Pferd wegnahm, stellte X. beim Betreibungsamt das Begehren
um Aufnahme einer Retentionsurkunde für das Pferd, das sich noch bei ihm
befand. Das Betreibungsamt stellte eine entsprechende Retentionsurkunde aus.
Frl. St. erhob dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit der Behauptung, das
Retentionsverfahren nach Art. 283 SchKG sei für den betreffenden Fall nicht
anwendbar. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, es stehe eine
Viehpacht nach Art. 302 OR zur Diskussion, auf welche die Bestimmungen über die
Pacht, insbesondere auch diejenige über das Retentionsrecht nach Art. 286 OR
Anwendung fänden. Die Aufsichtsbehörde hat dazu folgendes erwogen:
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob dem
Gläubiger ein Retentionsrecht zustehe, sondern darum, ob das Verfahren nach
Art. 282 ff. SchKG anwendbar sei und deshalb die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses
mit den Folgen des Art. 284 SchKG zu Recht erfolgt sei. Die in Art. 283 SchKG
geregelte Wahrung des Retentionsrechtes nach Art. 272-274 und 286 OR gilt nur
für den Vermieter, resp. Verpächter von unbeweglichen Sachen, weil dieser nicht
im Besitz der ins Mietobjekt (Pachtobjekt) eingebrachten Gegenstände ist. Der Gläubiger
- mit der Beschwerdeführerin in keinem Miet- oder Pachtverhältnis stehend - ist
zudem selber im Besitz einer der Schuldnerin gehörenden beweglichen Sache, weshalb
sich die Wahrung seines allfälligen Retentionsrechtes erübrigt. Das dem
Gläubiger eventuell zustehende Retentionsrecht ist eines nach Art. 895 ZGB. Das
Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf Retentionsrechte nach Art. 895 ZGB aber
nicht anwendbar (vgl. Fritzsche, Band II, S. 250/251, Note 319 und Zitate).Die Beschwerde
der Schuldnerin muss deshalb gutgeheissen und die Retentionsurkunde aufgehoben
werden.
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom
19. September 1974
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