Geschäftsnummer:
ZZ.1974.12
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
27.09.1974
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.151
Titel:
Lohnzession im Konkurs
Resümee:
Art. 197 SchKG. Eine private Lohnzession wird von der Generalexekution nicht beeinflusst (Bestätigung der Praxis)
SOG 1974 Nr. 12
**Art. 197 SchKG.**Eine private Lohnzession wird von
der Generalexekution nicht beeinflusst (Bestätigung der Praxis).
Eine private Lohnzession wird weder von der Spezial- noch
von der Generalexekution - unter der Voraussetzung ihrer Gültigkeit, die nur von
den Gerichten beurteilt wird - beeinflusst. Dies besagt bezüglich des
Konkurses, dass der Gemeinschuldner während des Konkurses über seinen
Arbeitsverdienst frei verfügen kann, dass "Lohnguthaben, Gehälter und
Diensteinkommen jeder Art" nicht in die Konkursmasse fallen, selbst wenn
sie über die Dauer des Konkurses (durch vorherige Lohnpfändung) gepfändet sein
sollten (Fritzsche 11 S. 82/53; Komm. Jäger zu Art. 197 N 1 A + N 8; Praxis zu
Art. 197 N 8; BGE 25 I 373; 35 I 822; 72 III 85/86; 75 III 27; 77 III 35; 79
III 127). Diese gesicherte Praxis folgt aus dem Grundsatz, dass der
Gemeinschuldner nur mit seinem Vermögen und nicht mit seiner Arbeitskraft
seinen Konkursgläubigern haftet. Den Arbeitserwerb vor und während des Konkurses
darf der Schuldner demnach unter Vorbehalt der in Art. 164 OR normierten
Einschränkungen abtreten. Ob hingegen die Abtretungsvereinbarung gültig,
eventuell anfechtbar sei oder nicht, wird durch den Richter entweder mit
materiellrechtlicher Feststellungsklage oder - jedoch kaum mit Aussicht auf
Erfolg, weil der Arbeitserwerb den Gläubigern vorenthalten ist - mit den
Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG entschieden.
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom
27. September 1974
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