Geschäftsnummer:
ZKREK.2008.390
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
23.03.2009
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2009.361
Titel:
Unentgeltliche Rechtspflege, Täuschung
Resümee:
§ 107 Abs. 5 ZPO. Bei Täuschung können in UP-Rekursfällen Gerichtskosten erhoben werden.
SOG 2009 Nr. 2
**§ 107 Abs. 5 ZPO.**Bei Täuschung können in
UP-Rekursfällen Gerichtskosten erhoben werden.
Sachverhalt:
Die Amtsgerichtspräsidentin schloss das Eheschutzverfahren
der Eheleute D. mit Urteil vom 24. November 2008 ab. In Ziffer 2 und 3 dieses
Entscheides wurden die Unterhaltsbeiträge festgelegt und in Ziffer 6 wurde das
Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege, in Ziffer 7 auch dasjenige
des Ehemannes abgewiesen. Der Ehemann hat u.a. gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege rekurriert. Die Zivilkammer weist den Rekurs des
Ehemannes ab.
Aus den Erwägungen:
Der Rekurrent beantragt im vorliegenden Verfahren, es sei
ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von RA X. als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Im Verfahren ZKREK.2008.385 (Rekurs
gegen die Alimentenfestsetzung) wurde ein Lohnausweis bei der Z. AG eingeholt,
aus dem sich ergab, dass der Rekurrent zu 20 % (auch) bei dieser Firma
angestellt ist und Lohn (2008 Fr. 4'683.00 pro Jahr bezieht. Der Rekurrent hat
diesen Zusatzverdienst im gesamten erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen. Er
hat ihn namentlich auch in seinem «Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege» vom 21. April 2008 nicht deklariert, obwohl er ausdrücklich
versichert hat, «die vorstehenden Angaben» seien richtig und «vollständig». Er
verheimlicht dieses Einkommen selbst in seinem Rekurs, ja er hat nicht einmal
reagiert, nachdem die Ehefrau in ihrer Rekursantwort vom 5. Januar 2009 im
Verfahren ZKREK.2008.385 auf diesen Arbeitgeber hingewiesen hat.
Gemäss konstanter Praxis (zuletzt SOG 2006 Nr. 3) ist die
unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn der Gesuchsteller falsche oder
unvollständige Angaben macht. Der Rekurs betreffend unentgeltliche
Prozessführung ist demnach als unbegründet abzuweisen. Die Zivilkammer erhebt
in solchen Fällen normalerweise keine Rekurskosten (§ 107 Abs. 5
Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1): «... sind in der Regel keine Gebühren zu
erheben»). Vorliegend ist aber eine Ausnahme geboten, hat der Rekurrent doch
wiederholt und hartnäckig Gericht und Gegenpartei zu täuschen versucht. Ihm
sind daher die Rekurskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen und es kann keine
Parteientschädigung ausgerichtet werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. März 2009
(ZKREK.2008.390)
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