After divorce filing, use interim measures not modification

ZKREK.2004.287Übriges Gericht06.01.2005

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal court held that once the spouses had filed for divorce, and the relevant financial circumstances had materially changed, the maintenance question could no longer be dealt with by modifying the earlier protection-of-marriage order under Art. 179 CC. Instead, it had to be regulated as interim measures in the divorce proceedings under Art. 137 CC. The court also stressed that this distinction matters procedurally in Solothurn because the available remedy and scope of review differ between protection-of-marriage decisions and Art. 137 CC interim measures.

Omnilex-Regeste

Art. 137, 176, 179 ZGB; Verhältnis von Eheschutz und Scheidungsverfahren; nach Anhängigmachung der Scheidungsklage und bei wesentlich veränderten Verhältnissen ist für die Neuordnung des Unterhalts nicht mehr Art. 179 ZGB, sondern Art. 137 ZGB massgebend. Eheschutzmassnahmen können während des Scheidungsverfahrens nur fortgelten, soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben und daher keine „nötigen” vorsorglichen Massnahmen vorliegen (Art. 137 Abs. 2 ZGB; Erw. 4). Die Qualifikation ist prozessual bedeutsam: Verfahrensabschliessende Eheschutzentscheide unterliegen dem ordentlichen Rekurs mit Zulassung echter Noven; vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB nur der Nichtigkeitsbeschwerde mit beschränkter Kognition und ohne neue Tatsachen oder Beweismittel (Erw. 5).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKREK.2004.287**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:07.01.2005
FindInfo-Nummer:O_ZK.2005.43
Titel:** Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren**
Resümee:** Verhältnis von Eheschutz und Ehescheidung. Haben sich die Verhältnisse seit einem Eheschutzurteil wesentlich verändert und ist inzwischen eine Ehescheidungsklage angehoben worden, so ist kein Abänderungsentscheid nach Art. 179 ZGB zu fällen, sondern es sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB zu treffen. Prozessuale Konsequenzen.**
SOG 2005 Nr. 2 ** Art. 137, 176, 179 ZGB.** Verhältnis von Eheschutz und Ehescheidung. Haben sich die Verhältnisse seit einem Eheschutzurteil wesentlich verändert und ist inzwischen eine Ehescheidungsklage angehoben worden, so ist kein Abänderungsentscheid nach Art. 179 ZGB zu fällen, sondern es sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB zu treffen. Prozessuale Konsequenzen. * Sachverhalt:* Der Ehemann hob am 29. März 2004 beim Richteramt ein Eheschutzverfahren an. Am 28. Juli 2004 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident die Ehefrau zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an den Ehemann. Dagegen erhob die Ehefrau am 31. August 2004 Rekurs. Am 23. November 2004 reichten beide Ehegatten beim gleichen Gericht eine Ehescheidungsklage mit Teileinigung nach Art. 112 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ein. * Aus den Erwägungen:* 4. (…) Unter diesen Umständen bleibt nach Einleitung des Scheidungsverfahrens für eine Verfügung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein Raum mehr. Das Eheschutzverfahren bezweckt ja (nebst dem Versuch einer Aussöhnung der Ehegatten) hauptsächlich, die Beiträge an den andern Ehepartner festzusetzen, wenn eine Scheidung (noch) nicht möglich oder überhaupt nicht beabsichtigt ist. In casu wollen beide Parteien scheiden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Wirkung nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens eintreten soll, sei es, dass die Massnahmen überhaupt erst jetzt, also nach Anhebung der Scheidungsklage, gelten sollen, sei es, dass zwar schon vorher Eheschutzmassnahmen, etwa ein Beitrag nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, in Kraft waren, diese jedoch zufolge veränderter Verhältnisse ohnehin neu geordnet werden müssten. Es ist zwar richtig, dass Eheschutzmassnahmen auch während des Scheidungsverfahrens weiterhin gültig bleiben können, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass sich die Situation nicht verändert hat (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar, Bern 1999, N 14 zu Art. 176 ZGB); denn nur dann sind keine vorsorglichen Massnahmen „nötig” (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Haben sich jedoch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wesentlich geändert, liegt entsprechende Notwendigkeit vor. Die Neuordnung ist gemäss Art. 137 ZGB vorzunehmen. 5. Die Unterscheidung zwischen Art. 137 ZGB und 176 ZGB hat zumindest im Kanton Solothurn nicht bloss akademischen Charakter: Gegen verfahrensabschliessende Entscheide im Eheschutzverfahren ist der Rekurs zulässig, ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel, wo auch echte Noven und neue Beweisanträge zulässig sind (§ 303 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1). Entsprechend ist grundsätzlich derjenige Sachverhalt massgebend, der im Zeitpunkt der obergerichtlichen Urteilsfällung vorliegt (§ 203 Abs. 3 ZPO). Verfügungen nach Art. 137 ZGB dagegen sind nur mit dem ausserordentlichen und unvollkommenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wo weder echte noch unechte Nova zugelassen sind und der Sachverhalt nur auf Willkür zu untersuchen ist (§ 305 ZPO). Zu überprüfen ist lediglich, ob der angefochtene Entscheid im damaligen Zeitpunkt richtig war (Bericht des Obergerichtes 1968, Nr. 22). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Januar 2005 (ZKREK.2004.287)*

Schlagwörter

family lawmaintenanceprotection of marriagedivorce proceedingsinterim measuresmodificationprocedural remedyappealchanged circumstances

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether changed circumstances after a protection-of-marriage judgment require a modification under Art. 179 CC once a divorce action has been filed.

Extrahierter Entscheid

No. After the divorce proceedings begin, the court must deal with the matter as interim measures under Art. 137 CC, not as a modification under Art. 179 CC.

Extrahierte Begründung

Protection-of-marriage measures serve mainly to regulate maintenance while no divorce is pending or intended. If the spouses are now seeking divorce and the financial situation has materially changed, the legal basis is Art. 137 CC because the relevant need is to reorganize the regime for the duration of the divorce proceedings.

Kernrechtsfrage

What procedural consequences follow from the distinction between Art. 137 CC and Art. 176/179 CC in Solothurn procedure.

Extrahierter Entscheid

The distinction is procedurally significant because protection-of-marriage judgments are subject to ordinary appeal, whereas interim measures under Art. 137 CC are challenged only by the extraordinary remedy of nullity complaint, with a more limited review and no new facts or evidence.

Extrahierte Begründung

The applicable remedy and the scope of appellate review depend on whether the decision is treated as a protection-of-marriage order or as a divorce interim measure.

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