Appeal admissibility in definitive debt enforcement opening

ZKREK.2002.207Übriges Gericht05.09.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditors appealed a first-instance ruling that granted definitive debt-opening only for part of a tax claim. The Obergericht held that the appeal threshold in § 243(2) ZPO depends on the amount still in dispute, i.e. the process gain sought on appeal, not the original total claim. Since only CHF 667.90 remained contested, the court declared the appeal inadmissible. Owing to the not fully clear wording and the unpublished practice, the court waived costs and offset party costs.

Omnilex-Regeste

§ 243 Abs. 2 ZPO; Streitwert für die Rekurszulässigkeit im Rechtsöffnungsverfahren: Massgebend ist nicht die betriebene oder ursprünglich geltend gemachte Summe, sondern der mit dem Rechtsmittel noch erreichbare Prozessgewinn bzw. die noch im Streit liegende Differenz. Die Zulässigkeit des Rekurses ist spiegelbildlich für Gläubiger und Schuldner gleich zu beurteilen. Wird durch den erstinstanzlichen Entscheid nur ein Teil der Forderung zugesprochen und bleibt die Differenz unter der Streitwertgrenze von Fr. 1'000.--, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Kosten können aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn die Rechtslage durch Wortlaut und Praxis nicht völlig klar war (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKREK.2002.207**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:06.09.2002
FindInfo-Nummer:O_ZK.2002.1051
Titel:** Definitive Rechtsöffnung, Streitwertgrenze**
Resümee:** Rechtsöffnungsverfahren. Die für die Zulässigkeit des Rekurses vorgesehene untere Streitwertgrenze von Fr. 1'000.-- bezieht sich auf den angestrebten Prozessgewinn.**
SOG 2002 Nr. 8 § 243 Abs. 2 ZPO. Rechtsöffnungsverfahren. Die für die Zulässigkeit des Rekurses vorgesehene untere Streitwertgrenze von Fr. 1'000.-- bezieht sich auf den angestrebten Prozessgewinn. * Sachverhalt:* Die Gesuchsteller (Kanton und Einwohnergemeinde) verlangten in der Betreibung gegen M. beim Richteramt Rechtsöffnung für die Kantons- und Gemeindesteuern von zusammen Fr. 2‘230.85. Die Gerichtspräsidentin erteilte nur für einen Teil, nämlich Fr. 1'702.-, der Forderung die definitive Rechtsöffnung. Gegen dieses Urteil rekurrierten die Gesuchsteller an das Obergericht und beantragten dessen Aufhebung und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die gesamte Forderung. Die Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein. * Aus den Erwägungen:* 1. Gemäss § 243 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist im Rechtsöffnungsverfahren der Rekurs nur zulässig, wenn die im Streite liegende Summe Fr. 1'000.-- übersteigt. Der Wortlaut der alten Zivilprozessordnung vom 5.7.1891 stellte in § 277 CPO für die Zulässigkeit eines Rekurses auf die betriebene Summe ab. Im Jahre 1957 hielt das Obergericht dazu fest, nach seiner ständigen Praxis sei als betriebene Summe diejenige Summe zu verstehen, die bei Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens noch im Streite liege (Bericht des Obergerichtes des Kantons Solothurn, 1957, Nr. 19). Auf diese Praxis nahm der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur Änderung der neuen Zivilprozessordnung vom 25.3.1986 Bezug und führte folgendes aus (S. 14): "Nach Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1957 Nummer 19 ist hingegen die noch im Streite liegende Summe massgebend. Es ist denn auch nicht einzusehen, dass die betriebene Summe massgebend sein soll, wenn nur für einen Teil dieser Summe Rechtsvorschlag erhoben oder bis zum Entscheid über die Rechtsöffnung ein Teil bezahlt wird. Die neue Formulierung dient der Klarstellung.“ 2. Das Obergericht verfolgt seit längerer Zeit die Praxis, diese Überlegungen auch auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsöffnungsbegehren durch den Entscheid des erstinstanzlichen Richters soweit erfüllt wird, dass die Differenz zu der vom Gläubiger eigentlich geltend gemachten Forderung unter Fr. 1'000.-- liegt. Der Verzicht des Schuldners auf die Einlegung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid wird demnach als teilweise Forderungsanerkennung ausgelegt und damit einem teilweisen Rückzug des Rechtsvorschlags oder einer Teilzahlung gleichgestellt. Betrachtet man das Ganze von der Parteirolle des Schuldners her, schlagen genau diese Überlegungen durch. Es ist dem Schuldner verwehrt, mittels Rekurs zu verlangen, es sei beispielsweise bloss für Fr. 1'200.-- anstatt für Fr. 1'400.-- oder für Fr. 1'600.-- usw. Rechtsöffnung zu erteilen, da ein solcher Antrag sofort als teilweiser Rückzug des Rechtsvorschlags für den unbestrittenen Betrag gedeutet würde. Für den Gläubiger kann hier nichts anderes gelten. Die Zulässigkeit eines Rekurses kann bei ihm nicht weiter gesteckt sein als für den Schuldner. Danach sind Rechtsöffnungsentscheide nur rekursfähig, wenn der mit dem Rekurs erzielbare Prozessgewinn für die eine oder die andere Seite Fr. 1'000.-- übersteigt. Insbesondere in Fällen, in denen ein Gläubiger es versäumt hat, alle erforderlichen Urkunden beim erstinstanzlichen Richter einzureichen, steht es ihm immer noch frei, das Betreibungsverfahren neu einzuleiten. Gerade in diesen Fällen, in denen der Gläubiger die Notwendigkeit des Rekursverfahrens zu verantworten hat und ihm das Obergericht deshalb regelmässig dessen Kosten auferlegt, erleidet er deshalb kaum einen verfahrens- oder kostenmässigen Nachteil, wenn die Zulässigkeit des Rekurses auf die effektiv noch im Streite liegende Summe beschränkt wird. 3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beträgt die Differenz zwischen dem Kantonssteuerbetrag von Fr. 1'702.--, für welchen die Vorderrichterin Rechtsöffnung erteilte, und dem gesamten Kantonssteuer- und Gemeindesteuerbetrag von Fr. 2'230.85, für welchen im Rekursverfahren die Rechtsöffnung verlangt wird, lediglich Fr. 528.85. Die Streitsumme beläuft sich somit einschliesslich der aufgelaufenen Verzugszinse von Fr. 79.05 sowie der Bussen und Gebühren von Fr. 60.-- (ohne dass deren Berechtigung weiter erörtert wird) auf total Fr. 667.90. Damit liegt effektiv nur noch ein unter Fr. 1'000.- liegender Betrag im Streit. Auf den Rekurs ist deshalb gemäss § 243 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten. 4. Die unter Ziffer 2 zitierte Praxis des Obergerichts ist noch nicht publiziert worden. Zudem ist auch der Gesetzestext in § 243 Abs. 2 ZPO, an den sich die Rechtsmittelbelehrungen anlehnen, nach wie vor nicht völlig unmissverständlich. Es rechtfertigt sich deshalb, nach § 93 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Da keine Stellungnahme des Gesuchsgegners eingeholt wurde, können die Parteikosten des Rekursverfahrens wettgeschlagen werden. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. September 2002 (ZKREK.2002.207)*

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive openingappeal admissibilityamount in disputeprocess gaincost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal in a definitive debt-opening case is admissible when the disputed amount is below CHF 1,000.

Extrahierter Entscheid

The relevant threshold is the amount that can still be gained through the appeal, not the full originally claimed debt. Because only CHF 667.90 remained in dispute, the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

§ 243(2) ZPO is interpreted in light of prior practice and legislative history to mean the amount still in dispute. For the creditor, as for the debtor, an appeal is only available if the process gain exceeds CHF 1,000. A creditor may otherwise start enforcement anew.

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