Employer loan repayments excluded from maintenance needs

ZKREK.2001.267Übriges Gericht10.12.2001Dismissed

Zusammenfassung

The husband appealed a maintenance order in an Eheschutz matter, arguing that monthly repayments of an employer loan had been omitted from his budget. The Zivilkammer held that in a deficit case such repayments do not qualify as deductible needs. The obligation was a loan, not a wage assignment; any set-off by the employer is limited by the attachable portion of wages, which was already exhausted by maintenance. The amount was in part amortization and thus excluded from subsistence calculations. The husband also had sufficient assets to repay the loan. The appeal was dismissed and the maintenance order remained in force.

Regest

Art. 125, 137, 176, 285 ZGB; Art. 323b OR; in a maintenance deficit, employer-loan instalments are not to be included in the debtor’s needs calculation. Maintenance obligations take precedence over ordinary debts; a loan repayment deducted from wages can only be considered insofar as it affects the attachable part of salary. To the extent that the instalments are amortization and thus serve asset formation, they are excluded from the subsistence minimum. The court may also disregard such debt service where the obligor can reasonably satisfy the obligation from available assets (consid. 5a).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKREK.2001.267**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:11.12.2001
FindInfo-Nummer:O_ZK.2002.134
Titel:** Eheschutz, Arbeitgeberdarlehen**
Resümee:** Unterhaltsbeiträge. Arbeitgeberdarlehen, die der Angestellte durch Verrechnung mit seiner Lohnforderung seinem Arbeitgeber zurückzahlen muss, können in Defizitfällen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden.**
SOG 2001 Nr. 2 ** Art. 125, 137, 176, 285 ZGB.** Unterhaltsbeiträge. Arbeitgeberdarlehen, die der Angestellte durch Verrechnung mit seiner Lohnforderung seinem Arbeitgeber zurückzahlen muss, können in Defizitfällen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. * Sachverhalt (gekürzt):* Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder. Gegen diesen Entscheid erhebte der Ehemann Rekurs: Der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau sei neu festzusetzen. Die monatlichen Raten eines bestehenden Arbeitgeberdarlehens seien in der Bedarfsrechnung des Ehemannes nicht berücksichtigt worden. Die Zivilkammer weist den Rekurs ab. * Aus den Erwägungen:* 5. Im vorliegenden Fall besteht ein Defizit. Der Vorderrichter hat diese Unterdeckung festgestellt und folgerichtig den Unterhalt von Ehefrau und Kindern so ermittelt, dass er vom Lohn des Ehemannes dessen Bedarf abgezogen hat. Wie aufgezeigt, ist der Bedarf unter solchen Umständen restriktiv zu bemessen. Der Rekurrent beanstandet verschiedene Bedarfspositionen. a. Der Ehemann hat ein Arbeitgeberdarlehen in monatlichen Raten von Fr.190.- zurückzuzahlen. Diese Summe wird ihm jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen. Er beanstandet, dieser Betrag sei in seiner Bedarfsberechnung unberücksichtigt geblieben. Die Rüge ist aus drei Gründen ungerechtfertigt: Einmal gehen Kurrentschulden der Unterhaltsverpflichtung nach (SOG 1992, Nr. 3; Walter Bühler / Karl Spühler: Berner Kommentar, Bd. 2, Das Familienrecht, N 162 zu Art. 145 aZGB; Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: Scheidungsrecht, Praxiskommentar, Basel 2000, N 38 zu Art. 137 ZGB). Hier liegt ein Darlehensvertrag und nicht etwa eine Lohnzession vor. Letztere wäre gemäss Art. 325 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ohnehin unzulässig. Daher kann sich der Arbeitgeber für sein Verrechnungsrecht aus Darlehen nur auf Art. 323b OR stützen. Danach kann er aber lediglich soweit mit der Lohnforderung des Rekurrenten verrechnen, als diese pfändbar ist. Dieser ist jedoch nach Abzug der Alimente auf dem Existenzminimum. Der Arbeitgeber kann deshalb seine Raten in Zukunft nicht mehr vom Lohn des Ehemannes subtrahieren. Sodann handelt es sich bei diesen Fr. 190.- zum grösseren Teil um Amortisation, was bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht einzubeziehen ist, weil es der Vermögensbildung dient (BGE 127 III 292). Überdies könnte der Rekurrent das Darlehen problemlos jederzeit aus seinem Vermögen tilgen, kann er doch über Wertschriften und Kapitalanlagen von Fr. 169'237.- verfügen, dies bei einem Reinvermögen von Fr. 268'237.-. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Dezember 2001 (ZKREK.2001.267)*

Schlagwörter

maintenancesubsistence minimumdeficitemployer loanset-offamortizationasset formation