Separation allowed despite both spouses having new partners

ZKREK.2001.170Übriges Gericht06.12.2001Partially Granted

Zusammenfassung

The appellate civil chamber dealt with a separation dispute under Art. 175 ZGB. The husband argued that his wife could not insist on living separately and therefore should not receive maintenance. The court held that a spouse who himself has a new partner cannot reasonably demand cohabitation and cannot rely on Art. 175 ZGB to force return, especially where personality interests and family peace would be endangered. It nevertheless denied spousal maintenance to the wife because she lived in a stable marital-like relationship. The appeal was therefore partially upheld.

Regest

Art. 175 ZGB; separate living in case of third relationships and spousal maintenance: A spouse who himself maintains a third relationship may not invoke Art. 175 ZGB to refuse the other spouse separate living where renewed cohabitation would be unreasonable and contrary to the welfare of the family or would seriously endanger personality interests (consid. 9). However, where the claimant spouse lives in a stable concubinage, spousal maintenance may be denied; in separation proceedings, the children's interests remain to be regulated independently.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKREK.2001.170**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:07.12.2001
FindInfo-Nummer:O_ZK.2001.22886
Titel:** Eheschutz, Getrenntleben**
Resümee:** Ein Ehegatte, der selbst einen neuen Lebenspartner hat, ist nicht berechtigt, dem andern das Getrenntleben zu verweigern.**
SOG 2001 Nr. 5 ** Art. 175 ZGB.** Ein Ehegatte, der selbst einen neuen Lebenspartner hat, ist nicht berechtigt, dem andern das Getrenntleben zu verweigern. * Sachverhalt (gekürzt):* Im Eheschutzprozess vor erster Instanz wurde der Ehemann verpflichtet, seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten. Hiergegen erhob der Ehemann Rekurs: Es sei namentlich der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau aufzuheben. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut. * Aus den Erwägungen:* 9. Der Ehemann macht geltend, weil die Ehefrau gemäss Art. 175 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gar nicht berechtigt sei, getrennt zu leben, dürfe kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Sie sei nämlich "grundlos" ausgezogen. Diese Begründung ist nicht stichhaltig: Der Ehemann hat unbestritten selbst eine Freundin (auch wenn sie nicht bei ihm wohnt). Dann aber ist es der Ehefrau nicht zuzumuten, wieder nach Hause zurück zu kehren und unter einem Dach mit ihrem Gatten zu wohnen, der auch eine Drittbeziehung pflegt. Solches würde - entgegen den Behauptungen im Rekurs - offensichtlich auch ihre Persönlichkeit ernstlich gefährden (Art. 175 ZGB). Es wäre zudem "dem Wohl der Familie" (Art. 175 ZGB) bestimmt nicht zuträglich, wären doch ständige Streitereien vorprogrammiert. Sein Angebot, sie könne jederzeit in sein Haus zurückkehren, erweist sich damit als Scheinofferte: Es erfolgte nur, weil zum Voraus feststand, dass es sicher nicht angenommen wird. Zudem müssen die Belange der Kinder ohnehin geregelt werden, was eben im Rahmen eines Eheschutzprozesses zu geschehen hat. Als sachgemäss erweist sich daher einzig, den Parteien, die beide neue Partner haben, das Getrenntleben zu gestatten, dann aber der Ehefrau ein Aliment zu verweigern, weil sie in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt. * Obergericht Zivilkammer, ZKREK.2001.170 (Urteil vom 7. Dezember 2001)*

Schlagwörter

separationseparate livingspousal maintenanceconcubinagefamily welfarepersonality interests