Integritätsschadenrente counts as income for maintenance

ZKNIB.2008.19Übriges Gericht02.06.2008Dismissed

Zusammenfassung

In divorce interim measures, the husband objected to the maintenance calculation, arguing that his military insurance integrality compensation pension should not be treated as income because it is tax-free and non-attachable. The Zivilkammer rejected the complaint, holding that for maintenance purposes the spouses’ income must be fully taken into account, including social insurance benefits and similar receipts. The tax treatment and lack of attachability do not alter the family-law income assessment.

Regest

Art. 176 ZGB; Art. 48 MVG: In the calculation of maintenance contributions, the parties’ income must be comprehensively assessed. This includes not only wages but all actual income and comparable benefits, in particular social insurance benefits in the broad sense. The tax exemption or non-attachability of a benefit does not preclude its inclusion in the maintenance calculation, since the family-law notion of income follows its own criteria (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKNIB.2008.19**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:03.06.2008
FindInfo-Nummer:O_ZK.2008.923
Titel:** Vorsorgliche Massregeln, Integritätsschadenrente**
Resümee:** Eine Integritätsschadenrente ist bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge einzubeziehen.**
SOG 2008 Nr. 3 ** Art. 176 ZGB, Art. 48 MVG.Eine Integritätsschadenrente ist bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge einzubeziehen. * Sachverhalt: In einem Scheidungsverfahren verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe für die Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.00 und für die Tochter von Fr. 1'050.00 (plus Kinderzulage) zu bezahlen. Dagegen erhob der Ehemann Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte, die Unterhaltsbeiträge "für Frau und Kind zuzüglich IV-Rentenanteil und Kinderzulage seien neu zu berechnen". In der Begründung errechnete er ein monatliches Frauenaliment von Fr. 1'494.25 und einen Kinderbeitrag von Fr. 487.00 inklusive Kinderzulage. Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. * Aus den Erwägungen: 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge beanstandet der Ehemann hauptsächlich, die Integritätsschadenrente gemäss Art. 48 MVG (Bundesgesetz über die Militärversicherung, SR 833.1), die er im Sinne einer Genugtuung erhalte, dürfe bei der Berechnung seines Einkommens nicht einbezogen werden. Diese Rente müsse er nämlich nicht versteuern (Art. 12 Abs. 4 MVG) und sie sei auch nicht pfändbar. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach einhelliger Lehre und Praxis beim Einkommen "die Einkünfte von Ehemann und Ehefrau vollumfänglich zu berücksichtigen" sind (Verena Bräm in: Zürcher Kommentar, Teilband II 1c, Zürich 1993, N 110 zu Art. 163 ZGB). Namentlich gehört dazu das tatsächliche Einkommen, das ein Ehegatte "aus irgendeiner Art von Tätigkeit" bezieht (Bräm, a.a.O., N 69). In der Literatur werden neben dem Lohn im engeren Sinne namentlich erwähnt (Bräm, a.a.O., N 72 ff.; Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.]: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 01.31): Erfolgsbeteiligung, Spesen (soweit sie nicht reale Auslagen ersetzen), Naturalleistungen, Zulagen, Nebenerwerb, Überstundenentschädigung, "Leistungen aus Sozialversicherungen im weitesten Sinn" (Bräm, a.a.O., N 89 zu Art. 163 ZGB), Sozialhilfe. Zum Einkommen gehören selbstverständlich auch Vermögenserträge aller Art (Bräm, a.a.O., N 96). Daraus erhellt, dass die steuerrechtliche Regelung unerheblich ist. So sind beispielsweise auch Stipendien steuerfrei (§ 32 lit. d des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11), bei der Alimentenberechnung aber einzubeziehen (Beispiel: Erwerbstätige Ehefrau mit Kind trennt sich von ihrem studierenden Ehemann, der Stipendien erhält). Die Berechnungsart des Amtsgerichtspräsidenten ist daher nicht zu beanstanden. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Juni 2008 (ZKNIB.2008.19)*

Schlagwörter

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