Geschäftsnummer:
ZKNIB.2005.76
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
16.11.2005
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2005.1619
Titel:
Vorsorgliche Massregeln, Gutachten
Resümee:
Zumindest im summarischen Verfahren ist der Gerichtspräsident auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet, wenn ein überzeugendes Gutachten vorliegt
SOG 2005 Nr. 6
§ 228 ZPO. Zumindest im summarischen Verfahren ist
der Gerichtspräsident auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime nicht zu
weiteren Abklärungen verpflichtet, wenn ein überzeugendes Gutachten vorliegt.
Sachverhalt:
Als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren stellte
die Amtsgerichtspräsidentin die fast 7 Jahre alte Tochter der Parteien – nach
Anhören der Litiganten, dem Beizug von Unterlagen und der Einholung eines
Gutachtens der Familienberatung Olten-Gösgen – vorläufig unter die Obhut des
Vaters. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Begehren, die Tochter sei unter ihre Obhut zu stellen. Die Beschwerdeführerin
rügte, die Gerichtspräsidentin habe den Grundsatz der Untersuchungsmaxime
missachtet. Sie wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt „vollständig und
willkürfrei zu erstellen”, was unterlassen worden sei, weil sie keine „weiteren
Abklärungshandlungen” vorgenommen habe. Die Zivilkammer weist die
Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
8.c) (…) Das Gutachten der Familienberatung überzeugt.
Aussagen und Schlussfolgerungen sind klar, widerspruchsfrei, schlüssig und
nachvollziehbar. Frau A., diplomierte Sozialarbeiterin mit
Fachhochschulabschluss, ist eine ausgewiesene Fachfrau. Sie wie auch die
Familienberatung Olten-Gösgen im Allgemeinen sind der urteilenden Zivilkammer
bestens bekannt. Ihre Berichte zeichnen sich stets durch hohe Sachkompetenz und
subtiles Einfühlungsvermögen aus. Nie musste Einseitigkeit festgestellt werden.
Konkrete Ablehnungsgründe werden im Übrigen keine geltend gemacht und sind
nicht ersichtlich. Die Gerichtspräsidentin hatte darum auch bei
(unbestrittener) Geltung der Untersuchungsmaxime gar keine Veranlassung, selber
noch weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind zumindest im summarischen
Verfahren nur dann erforderlich, wenn entweder der Experte aus konkret
benannten Gründen als parteilich erscheint oder aber das Gutachten selbst
widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar ist.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. November 2005 (ZKNIB.2005.76)
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