projekte
ZKNIB.2005.34 ΓÇó No court holidays in labor-court nullity complaint
ZKNIB.2005.34Übriges Gericht09.06.2005Inadmissible
The Obergericht’s Civil Chamber held that labor-court proceedings are governed exclusively by the Labor Courts Act. Accordingly, the complaint period for a nullity complaint is not suspended by court holidays under the civil procedure code. Because the judgment of the labor-court president was served on 2005-03-24 and the complaint was posted only on 2005-04-07, the 10-day deadline in § 36 AGG was missed. The court therefore refused to enter into the complaint.
§ 7 Abs. 2 AGG; § 36 AGG; nullity complaint in labor-court proceedings; no court holidays and no recourse to ZPO rules. Proceedings before the labor courts are governed comprehensively by the AGG. The exclusion of court holidays under § 7 Abs. 2 AGG also applies to the nullity complaint before the civil chamber of the appellate court, since this remedy is exhaustively regulated in §§ 35 ff. AGG and is not subject to a referral to the ZPO. Consequently, the complaint period runs continuously, and a complaint lodged after expiry of the 10-day period is inadmissible (consid. 2).
| Geschäftsnummer: | ** ZKNIB.2005.34** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 10.06.2005 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2005.1686 |
| Titel: | ** Arbeitsgerichtliches Verfahren, Gerichtsferien** |
| Resümee: | ** Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Regeln nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte anwendbar. Es gibt nach § 7 Abs. 2 AGG keine Gerichtsferien. Dies gilt auch für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der Zivilkammer des Obergerichts, denn dieses wird vollumfänglich im AGG geregelt; es wird dafür nicht auf die Regeln der Zivilprozessordnung verwiesen.** |
| SOG 2005 Nr. 7 § 7 Abs. 2 AGG. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Regeln nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte anwendbar. Es gibt nach § 7 Abs. 2 AGG keine Gerichtsferien. Dies gilt auch für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der Zivilkammer des Obergerichts, denn dieses wird vollumfänglich im AGG geregelt; es wird dafür nicht auf die Regeln der Zivilprozessordnung verwiesen. * Sachverhalt:* Die Beschwerdeführerin erhob am 7. April 2005 (Datum Postaufgabe) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtspräsidenten vom 22. März 2005, das ihr am 24. März 2005 zugestellt worden war. Die Zivilkammer tritt auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurde. * Aus den Erwägungen:* (…) Die Arbeitsgerichte beurteilen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte (AGG, BGS 125.61) alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Einzelarbeitsverträgen ergeben, sofern der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Regeln des AGG zur Anwendung gelangen. § 36 AGG bestimmt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist offensichtlich verpasst (Datum Zustellung Urteil: 24. März 2005; Datum Postaufgabe Nichtigkeitsbeschwerde: 7. April 2005). Sie stellt sich nun aber auf den Standpunkt, für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren seien die Regeln der ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) anzuwenden. Gemäss diesen habe die Frist zwischen dem Vorabend des Palmsonntags bis und mit Ostermontag (§ 86 Abs. 1 lit. b ZPO), also vom 19. bis 28. März 2005, geruht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Nach § 7 Abs. 2 AGG gelten im arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gerichtsferien. Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und ist in den §§ 35 ff. AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren wird insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des AGG (auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Zudem werden im arbeitsgerichtlichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren den Parteien von der Zivilkammer gemäss AGG keine Kosten auferlegt (§ 8 Abs. 1 AGG). Dies müsste aber getan werden, wenn im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren tatsächlich den Regeln der ZPO nachgelebt würde (§§ 101 ff. ZPO). Schliesslich lässt sich auch in der Generalklausel (§ 30 AGG) kein Hinweis finden, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bezüglich des Fristenlaufs die Regeln der ZPO gelten. Diese Auffassung entspricht der publizierten Praxis des Obergerichts (SOG 1990, Nr. 24). Die Nichtigkeitsbeschwerde muss somit als verspätet eingereicht gelten, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. (…) * Obergericht Zivilkammer, Beschluss vom 10. Juni 2005 (ZKNIB.2005.34)* |
|---|