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ZKNIB.2003.70 ΓÇó Concordat household does not justify lowering base amount
ZKNIB.2003.70Übriges Gericht09.11.2003Dismissed
In a divorce maintenance dispute, the husband challenged the first-instance calculation of the wife's subsistence minimum, arguing that her base amount had to be reduced because she lived in concubinage. The appellate civil chamber rejected this view. It held that under the revised debt-enforcement guidelines a single debtor in a household with another adult still uses the CHF 1,100 base amount; the partner's income may be considered, and the communal living arrangement is adequately reflected by taking only half of the rent into account. The appeal was therefore dismissed.
Subsistence minimum calculation; concubinage household: under the revised debt-enforcement guidelines of 15 February 2001, a single debtor living in a permanent household community with another adult is not subject to a reduced basic amount; the general single-person amount applies, while the partner's income is to be included where relevant. A reduction to the former lower amount would be arbitrary, given the across-the-board increase of base amounts (consid. 5a). Shared accommodation may be accounted for through a partial allocation of rent expenses.
| Geschäftsnummer: | ** ZKNIB.2003.70** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 10.11.2003 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2003.1133 |
| Titel: | ** Vorsorgliche Massregeln, Konkubinat** |
| Resümee: | ** Ehescheidungsverfahren. Berechnung des Existenzminimums. Grundbetrag einer im Konkubinat lebenden Schuldnerin.** |
| SOG 2003 Nr. 1 Ehescheidungsverfahren. Berechnung des Existenzminimums. Grundbetrag einer im Konkubinat lebenden Schuldnerin. * Sachverhalt:* Die Parteien führen vor Amtsgericht einen Scheidungsprozess, den sie gemeinsam angehoben haben. Nach Anhören der Ehegatten verpflichtete der Gerichtspräsident die Ehefrau, ihrem Gatten für die gemeinsamen Kinder X. (geb. 1990) und Y. (geb. 1993) sowie diesem selbst Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Ehemann erhebt Nichtigkeitsbeschwerde. Er verlangt höhere Unterhaltsleistungen für sich und die Kinder. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab. * Aus den Erwägungen:* 5. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer zwei Bedarfspositionen: a) Die Ehefrau wohnt unbestritten im Konkubinat. Unabhängig von dessen Dauer seien, so wird geltend gemacht, beim Grundbetrag bloss Fr. 775.-- und nicht Fr. 1'100.-- gerechtfertigt. Die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Februar 2001 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs traten an die Stelle der früheren Regelung vom 13. Dezember 1993. Die früheren Richtlinien gewährten einem alleinstehenden Schuldner in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen einen Grundbetrag von Fr. 910.--. Die neuen Richtlinien, die sich an die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten anlehnen, enthalten diese Kategorie nicht mehr. Für einen alleinstehenden Schuldner beträgt der Grundbetrag - ohne zu differenzieren - generell Fr. 1'100.-- (Richtlinien Ziff. I.1). Nur "für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen" beträgt der Grundbedarf Fr. 1'550.-- (Ziff. I.3; Hervorhebung beigefügt). Dann ist jedoch auch der Verdienst des Ehe- bzw. Konkubinatspartners einzubeziehen. Nachdem die Grundbeträge mit den neuen Richtlinien angehoben wurden, gehen die solothurnischen Betreibungs- und Konkursämter sowie Gerichte auch bei alleinstehenden Personen, die in Hausgemeinschaft mit einer anderen Person leben, seit 15. Februar 2001 vom Grundbetrag von Fr. 1'100.-- aus. Willkürlich wäre ganz im Gegenteil die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Halbierung: Wie aufgezeigt wurden alle Grundbeträge am 15.2.2001 gegenüber vorher erhöht. Es wäre nun stossend, eine einzige Kategorie - Erwachsene in Hausgemeinschaft - auszunehmen und ihren Grundbetrag trotz Teuerung noch zu reduzieren (von Fr. 910.-- auf Fr. 775.--). Indem der Gerichtspräsident beim Mietzins der Ehefrau nur die Hälfte berücksichtigt hat, hat er der Tatsache der Wohngemeinschaft angemessen Rechnung getragen. * Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 10. November 2003 (ZKNIB.2003.70)* |
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