Geschäftsnummer:
ZKBES.2021.34
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
01.06.2021
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2021.91
Titel:
Prov. Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
Resümee:
Obergericht
Zivilkammer
Berichtigung vom 1. Juni 2021
von Ziffer 3 des Urteils vom 20. Mai 2021 (Rückerstattung Kostenvorschuss)
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Thomas Schönenberger,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Simon Kümin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prov.
Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
1. In Ziffer 3 des Urteils vom 20. Mai
2021 wurde angeordnet, der A.___ AG werde der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 450.00 zurückerstattet. Der von der A.___ AG tatsächlich geleistete
Kostenvorschuss beträgt aber nur CHF 400.00. Es kann ihr somit auch nur
dieser Betrag zurückerstattet werden. Dieses Versehen wird gemäss Art. 334 Abs.
1 und 2 ZPO von Amtes wegen berichtigt.
2. Ziffer 3 des Urteils
vom 20. Mai 2021 lautet berichtigt wie folgt:
3. Es werden keine Kosten erhoben. Der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.00 ist der A.___ AG
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
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