Geschäftsnummer: ZKBES.2021.111
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 11.11.2021
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.139
Titel: provisorische Rechtsöffnung
Resümee:
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Sturzo
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Roman Burch,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 5. April 2021 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Rechtsöffnungsbegehren gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und stellte folgende Begehren:
1. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. März 2021 zu beseitigen und es sei der Klägerin für den Restmietzins März 2020 in der Höhe von CHF 696.00 nebst 5% Zins seit 1. März 2020 sowie die Mahngebühren von CHF 35.00 betreffend den Mietzins März 2020, für den Restmietzins April 2020 in der Höhe von CHF 696.00 nebst 5% Zins seit 1. April 2020 sowie die Mahngebühren von CHF 35.00 betreffend den Mietzins April 2020, für den Restmietzins Mai 2020 in der Höhe von CHF 696.00 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2020 sowie die Mahngebühren von CHF 35.00 betreffend den Mietzins Mai 2020, für die Mahngebühren von CHF 35.00 betreffend den Mietzins März 2021, für die Mahngebühren von CHF 35.00 betreffend die Mietzinse Juni und September 2020, für die Mahngebühren von CHF 35.00 betreffend die Mietzinse Januar und Februar 2021 und für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2. Am 22. April 2021 verlangte der Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bleuer, die Abweisung der beantragten provisorischen Rechtsöffnung alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten des Gesuchstellers, wobei dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'260.10 (inkl. MwSt) zuzusprechen sei.
3. Am 29. April 2021 liess sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen.
4. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 300.00 und verpflichtete sie, dem Gesuchgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'260.10 zu bezahlen.
5. Gegen das begründete Erkanntnis erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23. September 2021 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
6. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Kostennote.
7. Am 18. Oktober 2021 (Postaufgabe) liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen.
8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Anlass zur Beschwerde gab die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die Vorinstanz.
1.2 Die provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (statt vieler: BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Als Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Beträge legte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag (unterzeichnet vom Beschwerdegegner am 25. Februar 2016) ins Recht. Dieser gilt für die darin vereinbarten Mietzinsen und Mahngebühren im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG als Schuldanerkennung; Im Übrigen liegen auch die drei Identitäten vor.
1.3 Umstritten ist, ob der Betriebene vor der Vorinstanz hat Einwendungen geltend machen können, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG).
2.1 In ihrer Beschwerde vom 21. September 2021 moniert die beschwerdeführende Gläubigerin, das Urteil der Vorinstanz könne nicht nachvollzogen werden. Es basiere auf dem vom Beschwerdegegner eingereichten E-Mail-Verkehr vom 15. Mai 2020. Der Vorderrichter stütze sich in seiner Begründung auf nur eine einzige E-Mail-Nachricht, welche aus dem gesamten E-Mail-Verkehr herausgerissen und verdreht worden sei. Der Beschwerdegegner habe vor der Vorinstanz behauptet, die Parteien hätten eine Vereinbarung per E-Mail abgeschlossen, welche es dem Schuldner erlaube, die Mietzinsen nicht zu bezahlen. Dies sei völlig aus der Luft gegriffen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten E-Mails seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 6. April 2020 die Zahlungserinnerung für die Monate März und April 2020 zugestellt habe, habe der Sohn des Beschwerdegegners die Beschwerdeführerin per E-Mail über die finanzielle Situation der Mieterschaft orientiert. Zugleich habe er der Beschwerdeführerin versichert, dass die Rechnungen bezahlt würden, sobald es möglich sei. Ein angeblicher Umsatzrückgang habe der Beschwerdegegner aber nie nachgewiesen. In seiner E-Mail vom 15. Mai 2020 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sodann mitgeteilt, er könne nur jeweils Mietzinse in der Höhe von CHF 600.00 pro Monat bezahlen. Dabei handle es sich um einen Aufschub. Denn bereits mit E-Mail vom 6. Mai 2020 sei der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich an den Mietvertrag zu halten. Von einer Mietzinsreduktion sei nie die Rede gewesen. Auch hätten die Parteien diesbezüglich nie eine gemeinsame Vereinbarung abgeschlossen. Im Übrigen sei der Mietzins für den Monat März 2020 bereits am 1. März 2020 und damit noch vor dem Lockdown fällig gewesen. Covid-19 und die damit einhergehenden Massnahmen könnten somit nicht für das Nichtzahlen des Restmietzinses für den Monat März 2020 verantwortlich gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen vor der Vorinstanz auch Rechtsöffnung für die vertraglich vereinbarten Mahngebühren verlangt. Dies habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber gänzlich ausser Acht gelassen. Die Aussage des Vorderrichters, wonach auch die weiteren in Frage stehenden Beträge der Beschwerdeführerin überwiesen worden seien, sei somit schlicht falsch.
2.2 Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort fest, seit dem Jahr 2016 sei er Mieter des Bistros in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Er betreibe dort ein Restaurant. Während der Monate März, April und Mai 2020 sei es ihm aufgrund der angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nicht gestattet gewesen, den ordentlichen Restaurantbetrieb aufrechtzuerhalten. Zeitweise habe er unter strengen Auflagen eine stark reduzierte Anzahl Gäste bewirten können, ehe er den Betrieb am 16. März 2020 gänzlich habe schliessen müssen. Dies habe zu starken Umsatz- und Gewinneinbussen geführt, weshalb er ab März 2020 die Miete nicht mehr habe bezahlen können. Der Sohn des Beschwerdegegners habe die Beschwerdeführerin mehrmals über die finanziellen Schwierigkeiten seines Vaters informiert und eine Herabsetzung des Mietzinses gefordert. Eine einvernehmliche Lösung habe aber nicht gefunden werden können. Am 15. Mai 2020 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin deshalb folgendes Angebot per E-Mail übermittelt: Für die Monate März, April und Mai 2020 würden jeweils CHF 600.00 Mietzins bezahlt. Ab Juni 2020 würden die Mieter wieder den vertraglich vereinbarten Mietzins von CHF 1'296.00 bezahlen. Mit diesem Angebot habe sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt. Der Beschwerdegegner habe die vereinbarten Zahlungen entrichtet unter dem Vorbehalt, dass eine definitive Gesamtvereinbarung im Hinblick auf die Herabsetzung des Mietzinses getroffen werde.
2.3 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend und im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin lasse als Rechtsöffnungstitel einen Mietvertrag für Geschäftsräume zwischen der A.___ AG und C.___ (Mieter 1) sowie B.___ (Mieter 2) ins Recht legen. Als Forderungsgrund nenne die Beschwerdeführerin nicht bezahlte Mietzinsen und Mahngebühren. Dem eingereichten E-Mail-Verkehr der Parteien lasse sich aber nun entnehmen, dass sie sich infolge der wegen der Covid-19-Pandemie eingetretenen Lage auf die Bezahlung eines Mietzinses von jeweils CHF 600.00 für die Monate März bis Mai 2020 geeinigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dieser Lösung einverstanden gezeigt, bis eine neue Lösung gefunden werde. Wie vereinbart habe der Beschwerdegegner den Betrag von insgesamt CHF 1'800.00 für die Monate März bis Mai 2020 bezahlt. Auch die weiteren in Frage stehenden Beträge seien der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Einwendungen seien mittels Bankbelegen der entsprechenden Zahlungen glaubhaft dargelegt und entkräften die im Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin aufgelisteten Forderungen in entscheidendem Masse.
2.4.1 Aus den Vorakten zeigt sich folgendes Bild: Gemäss Mietvertrag vom 25. Februar 2016 vereinbarten die Parteien einen monatlichen brutto Mietzins von CHF 1'296.00, zahlbar monatlich im Voraus. Der 1. Tag im Monat gelte als Verfalltag. In seinen Rechtsschriften behauptet der Beschwerdegegner durchwegs, für die Monate März bis und mit Mai 2020 habe er nur monatlich CHF 600.00 Mietzins bezahlen müssen. Zur Begründung des geltend gemachten (Teil-)Erlasses der Mietzinse für die Monate März bis und mit Mai 2020 legte der Betriebene mehrere Unterlagen und darunter zwei Nachrichten aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien ins Recht. Gemäss E-Mail-Nachricht vom 15. Mai 2020 schrieb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin – soweit vorliegend von Bedeutung – im Hinblick auf die nichtbezahlten Mietzinsen wolle er mit der Beschwerdeführerin eine Lösung finden. Wegen des Lockdowns habe der Gastronomiebereich sehr gelitten. Für die nicht bezahlten drei Monatsmieten könne er eine Überweisung von jeweils CHF 600.00 pro Monat anbieten. Danach könne er wieder den «normalen» Mietzins bezahlen. Gleichentags schrieb die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine E-Mail-Nachricht zurück und teilte ihm mit, sie sei grundsätzlich nicht abgeneigt, eine gemeinsame Lösung zu finden. Eine Vereinbarung zum aktuellen Zeitpunkt mache aus ihrer Sicht aber keinen Sinn. Nicht nachzuvollziehen sei, aus welchen Gründen der Mietzins des Monats März 2020 nicht vollständig bezahlt werden könne, zumal dieser am 1. März 2020 fällig gewesen und der Lockdown erst am 16. März 2020 ausgerufen worden sei. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass eine gemeinsame Lösung gefunden werden könne, welche für beide Parteien stimme. Bis diese Lösung gefunden werde, wäre sie dem Beschwerdegegner dankbar, wenn er die angebotenen CHF 600.00 pro Monat bezahlen könne.
2.4.2 Gemäss Art. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) ist für die Auslegung von Vereinbarungen in erster Linie massgebend, wie die Parteien ihre Erklärungshandlungen übereinstimmend verstanden haben. Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden (fehlender natürlicher Konsens), hat das Gericht den objektiven Willen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (Bestimmung des rechtlichen Konsens). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus dem konkreten Wortlaut der zur Diskussion stehenden E-Mail-Nachrichten vom 15. Mai 2020 keine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien über einen (Teil-)Erlass des Mietzinses für die Monate März, April und Mai 2020 entnommen werden. Auch aus den anderen Unterlagen der Parteien, insbesondere aus dem umfangreich dokumentierten E-Mail-Verkehr, welchen die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu den Akten reichte, kann nichts dergleichen entnommen werden. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichten E-Mail-Nachrichten zeigen viel mehr, dass sie den Beschwerdegegner seit April 2020 regelmässig aufgefordert hatte, den vollen Mietzins zu bezahlen und sie vorübergehend für die Monate März, April und Mai 2020 eine monatliche Zahlung von CHF 600.00 akzeptierte. Dass betreffend der in Frage kommenden Monate keine Vereinbarung getroffen wurde, erklärte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Übrigen sowohl mit E-Mail-Nachricht vom 15. Mai als auch mit Nachricht vom 15. Juni 2020. Auch ein rechtlicher Konsens über einen (Teil-)Erlass des Mietzinses der Monate März bis und mit Mai 2020 lässt sich vor diesem Hintergrund folglich nicht feststellen.
3.1 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall bringen kann, indem er behauptet, die Vermieterin habe ihre eigene (Vertrags-)Leistung für die betreffende Periode beziehungsweise für die Monate März, April und Mai 2020 nicht ordnungsgemäss erbracht.
3.2 Diesbezüglich vertrat der Beschwerdegegner in seiner Gesuchsantwort die Auffassung, die behördliche Schliessung aller Restaurants habe dazu geführt, dass er das Restaurant nicht mehr zum vertraglich vereinbarten Zweck habe nutzen können. Die Beschwerdeführerin habe seit März 2020 von diesem Mangel an der Mietsache durch die Corona-Pandemie gewusst. Im März 2020 sei es zum Lockdown und damit zum Mangel an der Mietsache gekommen (vgl. S. 3 [Ziff. 5] der Gesuchsantwort).
3.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, die vom Beschwerdegegner behauptete Umsatzeinbusse seines Betriebes sei bis heute nicht nachgewiesen. Der Hauptumsatz des Lokals habe seit Beginn der Pandemie mit Take-Away-Angeboten erzielt werden können. Eine Mietzinsreduktion habe nie zur Diskussion gestanden.
3.4. Wie bei jedem zweiseitigen Vertrag kann der Mieter das Rechtsöffnungsbegehren entkräften, indem er glaubhaft macht, der Vermieter habe seine eigene Leistung für die betreffende Periode nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht. Eine derartige Einwendung aus dem Vertrag ist z.B. die Behauptung des Mieters, er habe das Mietobjekt überhaupt nicht erhalten oder der Vermieter sei seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, indem er einen zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt habe. Allfällige Mängel des Mietobjektes sowie seinen daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch (Art. 259a Abs. 1 lit. b OR ) sind vom Mieter substantiiert darzutun (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas Baur/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 82 N 117). Behauptet der Mieter, der Vermieter habe seine Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht, so hat der Vermieter das Gegenteil zu beweisen, sofern er nicht dartun kann, dass die Behauptungen des Schuldners völlig haltlos und bei der Geltendmachung von Mängeln zumindest unsubstantiiert seien (Staehelin, a.a.O., N 118).
3.5 Vorliegend vertrat der Beschwerdegegner die Auffassung, durch die behördlich angeordnete Schliessung im pandemiebedingten Lockdown habe er das Ladenlokal nicht mehr zum vereinbarten Zweck nutzen können, was zu einem Mangel an der Mietsache geführt habe. Ob es sich bei einer solchen Schliessung überhaupt um einen Mangel im mietrechtlichen Sinne handelt, wurde – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt. In seinem überzeugenden Entscheid vom 2. August 2021 erkannte das Mietgericht Zürich im beurteilten Fall jedenfalls in der behördlichen Schliessung keinen Mangel im mietrechtlichen Sinn (vgl. Urteil des Mietgerichts Zürich [MJ210008-L] vom 2. August 2021). Ob durch die behördlich angeordnete Schliessung ein Mangel am thematisierten Mietobjekt vorliegt, kann im Hinblick auf das vorliegende Verfahren aber ohnehin offenbleiben, denn die Frage wäre von einem zuständigen Sachgericht zu entscheiden und gehört, ebenso wie eine allfällige gerichtliche Vertragsanpassung, nicht zum Aufgabenbereich eines Rechtsöffnungsrichters. Dass die Vermieterin ihre Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht hätte, warf der Beschwerdegegner der Vermieterin jedenfalls gar nicht vor und eine (Teil-)Unmöglichkeit der Vertragserfüllung auf Seiten der Vermieterschaft stand im Verfahren vor der Vorinstanz schlicht nicht zur Diskussion.
4. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdegegner somit keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die beantragte Rechtsöffnung entkräften würden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
5. Mit Gesuch vom 5. April 2020 verlangte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung für den Restmietzins des Monats März 2020 von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2020, für den Restmietzins des Monats April 2020 von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2020, für den Restmietzins des Monats Mai 2020 von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2020 sowie für die Mahngebühren von insgesamt CHF 210.00. Nach dem Gesagten ist im Umfang dieser Beträge provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
6.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 gehen somit vollumfänglich zu Lasten von B.___. Zufolge Verrechnung mit dem von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 hat die B.___ der A.___ AG CHF 300.00 zu ersetzen.
6.3 Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 gehen ebenfalls vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. Zufolge Verrechnung mit dem von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 hat die B.___ der A.___ AG CHF 450.00 zu ersetzen.
6.4 Die Beschwerdeführerin verlangte im Verfahren vor der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00. Praxisgemäss wird ein Auslagenersatz von CHF 100.00 gewährt (§ 160 Gebührentarif, BGS 615.11). Im Verfahren vor Obergericht verlangte sie keine konkrete Entschädigung. Auch für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich somit, ihr eine Entschädigung von CHF 100.00 zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 1. Juni 2021 aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für die Beträge von CHF 696.00 zzgl. 5% Zins seit 1. März 2020, von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2020 und von CHF 696.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2020 sowie für den Betrag von CHF 210.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat der A.___ AG die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.
4. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu tragen. Sie werden mit dem von der A.___ AG geleistet Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat der A.___ AG CHF 300.00 zu ersetzen.
5. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von der A.___ AG geleistet Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat der A.___ AG CHF 450.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
7. B.___ hat der A.___ AG für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Hunkeler Sturzo
© 2015 juris