Non-entry on appeal against definitive debt enforcement

ZKBES.2018.80Übriges Gericht07.06.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor sought definitive debt enforcement for CHF 314,754.30 based on a final damages decision. The first instance granted the request. On appeal, the debtor did not engage with the reasoning of the decision, instead discussing unrelated matters and submitting new allegations and evidence. The Obergericht held that the appeal lacked the required reasoning and was therefore inadmissible, so it entered no substantive review. The debtor was ordered to pay the appeal costs of CHF 350.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; admissibility of an appeal against an order granting definitive debt enforcement. An appeal must substantively challenge the reasoning of the contested decision and identify the alleged defects; mere narrative statements or arguments unrelated to the ratio decidendi do not meet the pleading requirement. New facts and new evidence are inadmissible in appeal proceedings. If these requirements are not met, the appellate court may refuse to entertain the appeal without calling the opposing party. Costs are borne by the unsuccessful appellant.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2018.80**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:08.06.2018
FindInfo-Nummer:O_ZK.2018.85
Titel:** Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 8. Juni 2018 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichterin Jeger Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___,** Beschwerdeführer gegen ** Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,** Beschwerdegegnerin betreffend ** Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 21. März 2018 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 314’754.30 sowie die Betreibungskosten von CHF 203.30 definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F., der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte und dazu bloss bemerkte, die Belege zur Begründung seines Abweisungsbegehrens könne er dem Richteramt jederzeit zukommen lassen, der Amtsgerichtspräsident am 17. Mai 2018 für CHF 314’754.30 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 750.00 zurückzuerstatten, der Gesuchsgegner dagegen am 29. Mai 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Beschwerde einreichte, die zuständigkeitshalber ans Obergericht überwiesen wurde, der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte, eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321), der Vorderrichter in der rechtskräftigen Schadenersatzverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 15. Januar 2014 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erkannte und gestützt darauf Rechtsöffnung erteilte, weil der Gesuchsgegner keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht hatte, der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde in keiner Weise auf diese Begründung eingeht und in der Folge über mehrere Seiten hinweg seine Geschichte als Mitglied des Vorstandes einer B.___ AG und deren Schicksal schildert, diese Ausführungen für die Frage, ob Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, weder bei der Vorinstanz noch vor Obergericht eine Rolle spielen, da sich die erteilte Rechtsöffnung auf die Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 abstützt, der Gesuchsgegner in dieser Schadenersatzverfügung darüber hinaus als Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG und nicht der B.___ AG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge haftbar erklärt wurde, die Ausführungen in der Beschwerde somit keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils aufweisen und damit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügen, die Schilderungen zur B.___ AG und ihrem Vorstand zudem neue Tatsachenbehauptungen sind, die wie die dazu neu eingereichten Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann, der Auffassung des Gesuchsgegners, mit ihm werde die falsche Person gebeten, die Schuld zu bezahlen, überdies entgegengehalten werden kann, dass er in der Schadenersatzverfügung solidarisch mit D.___ verpflichtet wird, Schadenersatz von CHF 314'754.30 zu bezahlen, die in der rechtskräftigen Verfügung verurkundete Forderung im Rechtsöffnungsverfahren sowieso gar nicht mehr überprüft werden dürfte, der Gesuchsgegner, soweit er sich als pleite erklärt, darauf hingewiesen werden kann, dass seine finanziellen Verhältnisse beim Entscheid über die Erteilung der Rechtsöffnung keine Rolle spielen, diesen aber bei Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird, der Gesuchsgegner bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat, ** beschlossen**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Schlagwörter

definitive debt enforcementinadmissibilityappeal reasoningnew factscostsenforcement title

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the definitive debt enforcement order was sufficiently reasoned and admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the reasoning of the first-instance decision and relied largely on new facts and evidence; the court therefore could not examine it.

Extrahierte Begründung

An appeal must set out the challenged grounds and defects. Arguments unrelated to the basis of the decision do not satisfy this requirement, and new facts and evidence are excluded on appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court should review the underlying debt claim and the debtor's objections

Extrahierter Entscheid

No further review was possible in the appeal proceedings because the complaint was inadmissible and the claim was already evidenced by a final administrative decision.

Extrahierte Begründung

The definitive debt enforcement was based on a final damages decision constituting an enforcement title; objections under Art. 81 SchKG had not been raised in a way that mattered for the appeal.

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