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ZKBES.2018.61 ΓÇó Provisional debt enforcement opening; court does not decide loan remission
ZKBES.2018.61Übriges Gericht23.04.2018Dismissed
The Zurich-like? no, Solothurn appellate civil chamber dismissed the debtor’s complaint against provisional debt-enforcement opening. The debtor argued that the underlying Aargau educational loan should be waived for important reasons, but the court held that the opening judge under Art. 82 SchKG may only examine the debt instrument and immediate objections, not decide on remission of a public-law claim of another canton. The first-instance order granting provisional opening for CHF 67,200 plus CHF 182.30 was left intact, and the appellant was ordered to pay CHF 250 in appellate costs.
Art. 82 SchKG; provisional debt-enforcement opening and scope of review; the opening judge examines only whether the debt is supported by a debt recognition instrument and whether the debtor makes immediately available extinguishing objections credible. The court hearing the opening request has no jurisdiction to decide on remission or waiver of a public-law claim of another canton. Allegations concerning a possible loan remission are therefore irrelevant in the opening proceedings and must be pursued, if at all, in the competent administrative forum; consid. 2. The appellate court may dismiss a manifestly unfounded appeal without hearing the other party.
| Geschäftsnummer: | ** ZKBES.2018.61** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 24.04.2018 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2018.57 |
| Titel: | ** Rechtsöffnung** |
| Resümee: |
| Obergericht Zivilkammer Urteil vom 24. April 2018 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Kamber Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, vertreten durch B.___ Soziale Dienste der Stadt Solothurn, Beschwerdeführerin gegen ** C.___, vertreten durch Departement Bildung, Kultur und Sport, Beschwerdegegnerin betreffend ** Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: C.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 26. Januar 2018 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für CHF 67‘200.00 betreffend die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens und für CHF 182.30 Zahlungsbefehlskosten die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangte, u.K.u.E.F., die Gesuchsgegnerin einwendete, es lägen gemäss § 17 Abs. 4 des Aargauischen Stipendiengesetzes wichtige Gründe für einen Erlass des Darlehens vor und deshalb sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte, der Amtsgerichtspräsident im beantragten Umfang provisorische Rechtsöffnung erteilte und die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an den Gesuchsteller verpflichtete, die Gesuchsgegnerin dagegen am 18. April 2018 Beschwerde beim Obergericht erhob und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangte, dahingestellt bleiben kann, ob die Gesuchsgegnerin, die offenbar verbeiständet ist, überhaupt selbständig Beschwerde führen kann, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihrer Meinung nach müsse das Gericht nicht nur über die Rechtsöffnung, sondern auch über das Erlassgesuch entscheiden, der – solothurnische – Rechtsöffnungsrichter nicht über den Erlass einer Forderung des Kantons Aargau, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht des Kantons Aargau hat, entscheiden kann, sondern nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nur zu prüfen hat, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und ob der Betriebene sofort Einwendungen glaubhaft machen kann, welche die Schuldanerkennung entkräften, dies bereits der Vorderrichter festgehalten hat und die Gesuchsgegnerin auch nicht aufzeigt, was an diesem Entscheid falsch sein soll, ein Erlass offenbar nicht mehr zur Diskussion steht, nachdem der Gesuchsteller die bisher gewährte Stundung wegen einer Erbschaft der Gesuchsgegnerin aufgehoben hat, die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller |
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