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ZKBES.2018.26 ΓÇó Appeal dismissed in definitive debt enforcement
ZKBES.2018.26Übriges Gericht20.02.2018Dismissed
The Obergericht of Solothurn dismissed a debtor’s appeal against a first-instance definitive debt-enforcement order in favor of the Swiss Confederation for federal tax debt. The appellant argued for the first time on appeal that the debt had been paid. The court held that this objection was inadmissible because new facts and evidence are excluded in appeal proceedings under Art. 326(1) ZPO. As the appeal was therefore clearly unfounded, it was rejected without a response from the other side. The appellant was ordered to pay CHF 100 in appellate costs; legal aid would have been refused for lack of prospects of success.
Art. 326 Abs. 1 ZPO; neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren; definitive Rechtsöffnung: Im Berufungsverfahren gegen einen Entscheid über definitive Rechtsöffnung sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für erstmals behauptete und mit neu eingereichten Unterlagen belegte Tilgungseinreden. Ist die einzig vorgebrachte Rüge neu und daher unzulässig, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und kann ohne Einholung einer Antwort erledigt werden (Art. 322 ZPO). Aussichtslosigkeit schliesst zudem die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 117 lit. b ZPO).
| Geschäftsnummer: | ** ZKBES.2018.26** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 21.02.2018 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2018.27 |
| Titel: | ** Rechtsöffnung** |
| Resümee: |
| Obergericht Zivilkammer Urteil vom 21. Februar 2018 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichterin Jeger Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kofmel In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend ** Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: die Schweizerische Eidgenossenschaft das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 17. November 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 30.10 (direkte Bundessteuer 2013 inkl. Mahngebühr) nebst Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 19.90 und auf der Mahngebühr, für Verzugszins von CHF 36.80 bis 10. August 2017 sowie für die Betreibungskosten von CHF 236.60 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F., ersuchte, sich der Gesuchsgegner dazu nicht vernehmen liess, der Amtsgerichtspräsident mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. Dezember 2017 definitive Rechtsöffnung für CHF 47.00 zuzüglich Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 30.10 erteilte, der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) gegen den begründeten Entscheid mit Datum vom 16. Februar 2018 Beschwerde an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erhob und die Aufhebung des angefochtenen Urteils zufolge Bezahlung der Schuld verlangte, die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt worden ist, die vom Beschwerdeführer erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden sollte, die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen hat, ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO), ** erkannt:** 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Frey Kofmel |
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