Restoration of time limit; bankruptcy opening annulled

ZKBES.2018.159Übriges Gericht04.12.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor sought restoration of the appeal deadline and appealed against a bankruptcy opening issued by the Amtsgerichtspräsident of Olten-Gösgen. She argued that advanced pregnancy and hospitalization prevented her from collecting the registered mail and that she learned of the decision only later. The creditor did not oppose restoration. The court accepted that the omission was excusable under Art. 148 ZPO, restored the deadline, and then allowed the appeal because the debt and related costs had already been paid. The bankruptcy opening was annulled. Costs were formally imposed on the debtor, but they were stated to have already been paid or offset.

Omnilex-Regeste

Art. 148 ZPO; restoration of time limits in bankruptcy appeal proceedings; a deadline may be restored where the party shows absence of fault, promptly performs the omitted act, and credibly explains the impediment. Hospitalization linked to advanced pregnancy may constitute an excusable impediment if it prevented handling of correspondence. Where the debtor proves that the underlying claim and procedural costs have been satisfied, the bankruptcy opening lacks a continuing basis and must be annulled on appeal. The allocation of costs may remain with the debtor notwithstanding the success of the appeal, if the statutory conditions for cost imposition are met and the amounts have already been paid or set off (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2018.159**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:05.12.2018
FindInfo-Nummer:O_ZK.2018.439
Titel:** Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 513'332)**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 5. Dezember 2018 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Flückiger Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführerin gegen ** B.___ AG, Beschwerdegegnerin betreffend ** Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 513'332)** zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: 1. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen eröffnete am 23. Oktober 2018 über A.___ (im Folgenden die Schuldnerin) den Konkurs. Das Urteil konnte der Schuldnerin nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurück. 2. Am 13. November 2018 reichte die Schuldnerin ein Wiederherstellungsgesuch und eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht ein. Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuches führte sie aus, infolge ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft sei es ihr nicht möglich gewesen, sich um ihre persönlichen Anliegen wie die Post zu kümmern. Sie habe die eingeschriebene Sendung mit dem Urteil über die Konkurseröffnung nicht entgegennehmen können. So habe sie von der Konkurseröffnung erst durch ein Telefonat am 12. November 2018 erfahren. Die Forderung, die zur Konkurseröffnung geführt habe, habe sie beim Konkursamt bezahlt, genauso wie die entstandenen Kosten. 3. Die B.___ AG, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen. Sie hat demnach nichts gegen die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als ihr mit Verfügung vom 15. November 2018 mitgeteilt worden war, dass auch die CHF 100.00 für die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren noch bezahlt worden waren. Anlässlich der diesbezüglichen Rückfrage beim Konkursamt hat der Gerichtsschreiber erfahren, dass die Schuldnerin tatsächlich infolge ihrer Schwangerschaft im Spital lag. Bei dieser Sachlage kann ein Verschulden an der Fristversäumnis verneint werden und die Voraussetzungen einer Wiederherstellung nach Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) können als erfüllt betrachtet werden. Die versäumte Rechtshandlung wurde sogleich und damit fristgerecht nachgeholt. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher gutzuheissen. 4. Wie bereits erwähnt, hat sich die Schuldnerin darüber ausgewiesen, dass sie die Forderung rechtzeitig beglichen hat und die entstandenen Kosten bezahlt sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Konkurserkanntnis aufzuheben. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Wiederherstellungsverfahrens hat die Schuldnerin zu bezahlen (sämtliche Kosten sind bereits bezahlt). Demnach wird ** erkannt**: 1. Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen 2. A.___ hat die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese wurden von ihr bereits bezahlt. 3. Die Beschwerde von A.___ wird gutgeheissen und das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2018 aufgehoben. 4. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz von CHF 200.00 werden A.___ auferlegt. Diese wurden von ihr bereits bezahlt. 5. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts** Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the time limit for appealing the bankruptcy opening should be restored under Art. 148 ZPO

Extrahierter Entscheid

Yes. The failure to meet the deadline was excused, the omitted act was promptly performed, and the restoration requirements were met.

Extrahierte Begründung

The debtor credibly explained that she could not attend to mail because of advanced pregnancy and hospitalization. The creditor did not object, and the omitted procedural step was filed immediately after learning of the bankruptcy opening.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening should be annulled on appeal

Extrahierter Entscheid

Yes. Since the underlying claim and the incurred costs had already been paid, the bankruptcy opening had to be set aside.

Extrahierte Begründung

The debtor showed that the debt and the related costs were settled, so the basis for the bankruptcy order no longer existed.

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