Appeal against cost advance requirement dismissed

ZKBES.2018.101Übriges Gericht06.08.2018Dismissed

Zusammenfassung

A woman appealed an order of the Richteramt Solothurn-Lebern that required her to pay a CHF 600 cost advance in proceedings for a debtor order against her former spouse. She asked for the order to be set aside and for exemption from the advance. The Obergericht held that Art. 98 CPC gives the court discretion and that the file contained no indication of lack of means or a request for legal aid. It therefore found the full advance non-arbitrary and dismissed the appeal without inviting the respondent to comment. The appellant also had to bear the appeal costs of CHF 200.

Regest

Art. 98 ZPO; cost advance and scope of review on appeal. The court enjoys discretion in setting the advance; requiring the full ordinary advance is the rule, a reduced or waived advance the exception. On appeal, only arbitrariness in the exercise of discretion—excess, underuse or abuse—may be complained of. Where the application file contains no indication of indigence and no request for legal aid, it is not arbitrary to require the standard full advance. A party represented by counsel must know that legal aid must be requested anew in each proceeding and assessed separately (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2018.101**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:07.08.2018
FindInfo-Nummer:O_ZK.2018.106
Titel:** Kostenvorschuss**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 7. August 2018 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Kiefer Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann, Beschwerdeführerin gegen ** B.___, Beschwerdegegner betreffend ** Kostenvorschuss** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass:** A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 20. Juli 2018 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Schuldneranweisung gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) einreichte, der Amtsgerichtspräsident der Gesuchstellerin am 24. Juli 2018 Frist setzte, bis am 14. August 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen und ihr androhte, es werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt wird (Ziffern 3 und 4), die Gesuchstellerin dagegen am 6. August frist- und formgerecht eine Beschwerde beim Obergericht einreichte und beantragte, es seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F., die Gesuchstellerin vorbringt, im Ehescheidungsurteil vom 6. Dezember 2017 sei ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis auf die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners abgewiesen worden und nun sei sie wegen der ausbleibenden Unterhaltszahlungen nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen, was den Beweismitteln, die dem Gesuch um Schuldneranweisung beigelegt waren, hätte entnommen werden können, die Kann-Vorschrift des Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dem Gericht ein Ermessen eröffnet, wobei die Einforderung des vollen Vorschusses die Regel und diejenige eines geringeren oder gar keines Vorschusses die Ausnahme bleibt (Benedikt A. Suter/Christina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 98 N 10), mit einer Beschwerde gegen die Einforderung eines Kostenvorschusses demnach nur gerügt werden kann, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 98 N 6 f.), das Gesuch um Schuldneranweisung keinen einzigen Hinweis darauf enthält, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, und darin insbesondere auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird, es der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin klar sein musste, dass die unentgeltliche Rechtspflege für jedes Verfahren wieder neu beantragt werden muss und auch deren Voraussetzungen in jedem Verfahren erneut geprüft werden müssen, es deshalb nicht verständlich ist, wieso die Gesuchstellerin beim Vorderrichter kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, obwohl sie vorgibt, den Kostenvorschuss nicht leisten zu können, es unter diesen Umständen keineswegs willkürlich sein kann, dass der Vorderrichter den üblichen vollen Kostenvorschuss verlangt hat, die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen hat, nachdem sie auch für dieses kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Schlagwörter

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