Definitive enforcement based on tax authority decisions

ZKBES.2017.27Übriges Gericht09.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor appealed a first-instance order granting definitive legal opening to the State of Solothurn for 2015 taxes. He argued that the tax office was not a Swiss administrative authority because it had UID and DUNS identifiers. The appellate civil chamber rejected this argument, holding that the tax assessment and related tax-office acts were enforceable administrative decisions under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. It also dismissed requests for affidavits and criminal accusations as irrelevant or beyond its competence. The appeal was dismissed and appellate costs of CHF 450 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 SchKG; Art. 81 Abs. 1 SchKG; definitive legal opening on the basis of cantonal tax decisions. Administrative tax decisions, reminders and interest statements issued by the competent cantonal tax authority constitute enforceable titles within the meaning of Art. 80 SchKG. The mere allocation of UID or DUNS identifiers does not alter the public-law character of the authority or transform it into a private company. In legal-opening proceedings, only objections relevant to the existence, enforceability or extinction of the claim are admissible; requests unrelated to enforcement, as well as criminal accusations, are not to be examined (consid. 3 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.27**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:10.03.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.47
Titel:** Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 10. März 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** Staat Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Beschwerdegegner betreffend ** Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: der Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) mit Datum vom 25. November 2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für die Kapitalabfindung Staats- und Gemeindesteuern 2015 inklusive Mahngebühr und Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung verlangte, der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Postaufgabe) auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss, der Amtsgerichtspräsident am 1. Februar 2017 für CHF 5‘329.15 zuzüglich Zins zu 3 % seit 24. Juni 2016 und für CHF 112.75 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen, der Gesuchsgegner dagegen am 6. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte, die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft, nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind, der Vorderrichter die erteilte Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung Sondersteuern 2015 der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 8. September 2015, die 2. Mahnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 29. April 2016 sowie die Verzugszinsrechnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2016, der Gesuchsgegner vorbringt, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe nicht auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, weil das Steueramt des Kantons Solothurn eine DUNS- und eine UID-Nummer trage und daher eine Firma sei, das Steueramt des Kantons Solothurn nach § 118 des Steuergesetzes (BSG 614.11) das ausführende Organ des Finanzdepartementes beim Vollzug des Steuergesetzes ist, das Kantonale Steueramt weiter ein Amt des Finanzdepartementes ist, das sämtliche ihm im Steuergesetz und in der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen hat, wobei ihm auch der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse obliegt (§ 1 der Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, BSG 614.159.01), der Kanton für die Veranlagung der natürlichen Personen in vier Veranlagungskreise eingeteilt ist und für jeden Veranlagungskreis eine Veranlagungsbehörde besteht (§ 5 der Steuerverordnung Nr. 1), die vorgelegten Rechtsöffnungstitel somit Verfügungen sind, die von einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stammen, im Übrigen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03) auch Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen, als UID-Einheiten gelten, schliesslich die Zuteilung einer DUNS-Nummer (Data Universal Numbering System) durch eine private Unternehmung aus einer solothurnischen Verwaltungsbehörde keine Firma macht, es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um die Vollstreckung der Verfügungen des Steueramtes geht, die Erwägungen zum Steueramt gleichwohl auch für das Betreibungsamt und das Richteramt Solothurn-Lebern gelten, dennoch kurz festgehalten werden kann, dass die Gerichte nach Art. 44 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BSG 111.1) Amtei- und Bezirksorgane sind und die Amtsgerichtspräsidenten vom Volk gewählte Beamte sind (§ 27 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 KV i.V.m. § 11 des Gesetzes über das Staatspersonal, BSG 126.1), sich bei diesem klaren Befund unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit eidesstattliche Erklärungen ohnehin erübrigen und sämtliche diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen sind, die Zivilkammer als Rechtsmittelinstanz in Rechtsöffnungssachen nicht zuständig ist für strafrechtliche Anklagen, weshalb die diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners hier nicht weiter zu behandeln sind, die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingtax assessmentadministrative decisioncostsenforceable titleappealcantonal tax authority

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax authority decisions were valid enforcement titles for definitive legal opening.

Extrahierter Entscheid

Yes. The tax assessment, reminder and default-interest invoice were decisions of a Swiss administrative authority and could support definitive legal opening.

Extrahierte Begründung

Under Art. 80 SchKG, definitive legal opening is granted for enforceable judicial or equivalent administrative decisions. The tax office acts as the executive organ of the cantonal finance department; UID/DUNS references do not turn it into a company.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor’s requests for affidavits and criminal accusations could be examined in this appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Such requests were irrelevant in this debt-enforcement appeal and were dismissed.

Extrahierte Begründung

Given the clear legal situation, evidentiary affidavits were unnecessary; the appellate civil chamber lacked competence for criminal accusations.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance legal-opening order should be upheld.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly unfounded and was dismissed without obtaining a response.

Extrahierte Begründung

The lower court correctly relied on enforceable administrative decisions, and the appellant’s objections did not undermine their enforceability.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.