Interim injunction for WLAN immissions denied

ZKBES.2017.16Übriges Gericht12.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Two neighbors sought interim measures to stop alleged WLAN emissions from the respondent’s property from entering their home, invoking neighbor law and the duty of considerate exercise of rights. The first-instance court refused interim relief, and the appellants challenged that refusal. The appellate court held the appeal admissible but dismissed it on the merits. It found that the appellants had not made plausible either an excessive immission under Art. 684 ZGB or a non-reparable disadvantage under Art. 261 ZPO, particularly because there are no generally accepted criteria for diagnosing electrosensitivity. The appellants were ordered to bear the appellate costs and pay party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 261 ZPO, Art. 684 ZGB, Art. 2 Abs. 2 ZGB; interim measures for alleged neighbor immissions require a credible substantive claim and a non-reparable disadvantage. In disputes concerning immissions, the assessment remains objective and is measured by the standard of an average person in the same situation. For immaterial immissions, the danger of overemphasizing subjective sensitivities is considerable; absent generally accepted objective diagnostic criteria, alleged electrosensitivity does not suffice to make an excessive immission or urgent harm plausible. The duty of considerate exercise of rights under Art. 2 Abs. 2 ZGB cannot substitute for the missing showing of the prerequisites of Art. 261 ZPO (consid. 2, 5).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.16**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:13.03.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.48
Titel:** vorsorgliche Massnahmen (Beseitigung von Immissionen)**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 13. März 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiberin Kofmel In Sachen 1. ** A.___, 2. ** B.___, beide vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Beschwerdeführer gegen ** C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, Beschwerdegegner betreffend ** vorsorgliche Massnahmen (Beseitigung von Immissionen) zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: I. 1. A.___ und B.___ bewohnen die Liegenschaft auf GB [Ort] Nr. [...], C.___ bewohnt die benachbarte Liegenschaft auf GB [Ort] Nr. [...]. Die Parteien sind seit Juli 2001 Nachbarn. 2. Auf Gesuch von A.___ und B.___ vom 15. Februar 2016 wurde vom Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren gegen C.___ eingeleitet. Der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. Mai 2016 von den Parteien unterzeichnete Vergleich konnte nicht vollzogen werden, worauf am 4. Juli 2016 die Klagebewilligung ausgestellt worden ist. 3.1 Am 3. Oktober 2016 liessen A.___ und B.___ (nachfolgend: Kläger) gegen C.___ (nachfolgend: Beklagter) Klage betreffend Beseitigung von Immissionen einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen: ** 1.** Der Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der auf GB [Ort] Nr. [...] gelegenen Liegenschaft der Kläger eindringen. ** 2.** Der Beklagte sei bereits für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen. ** 3.** Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. 3.2 Mit Klageantwort vom 16. Dezember 2016 schloss der Beklagte auf Klageabweisung und auf Abweisung des Massnahmengesuchs, u.K.u.E.F. 4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ab (Ziffer 2). 5.1 Dagegen liessen die Kläger (von nun an: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: ** 1.** Ziffer 2 der Verfügung vom 30. Januar 2017 sei aufzuheben. ** 2.** Der Beschwerdegegner sei für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die Innenräume der Beschwerdeführer eindringen. ** 3.** Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017 liess der Beklagte (von nun an: Beschwerdegegner) auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F., schliessen. 6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 i.V.m. Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). 1.2 Streitigkeiten über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1; vgl. aus der neuen Rechtsprechung z.B. Urteile des BGer 5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3; 5A_774/2008 vom 2. November 2009 E. 2.3). Der Streitwert wurde auf ca. CHF 1‘500.00 beziffert. Bei der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Januar 2017 handelt es sich – entgegen der sich darauf befindenden Rechtsmittelbelehrung – deshalb um einen mit Beschwerde anfechtbaren Entscheid. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Damit verbunden ist die zeitliche Dringlichkeit. Der befürchtete Nachteil muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung völlig auszuschliessen wäre. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Botschaft ZPO, S. 7354). 2.2 Der Gesuchsteller muss im Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für seine Behauptungen erbringen, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun. Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, sondern er hat dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 83 E.3.2; 130 III 321 E.3.3; Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 261 N 25 ff.). 3. Die Vorderrichterin wies das Massnahmengesuch mit folgender Begründung ab: Anlässlich der Schlichtungsverhandlung habe sich der Beklagte mittels Vergleichs verpflichtet, einen Fachmann seiner Wahl auf Kosten der Kläger beizuziehen, um die WLAN-Emissionen seiner Anlage überprüfen und wenn möglich so einstellen zu lassen, dass die Emissionen bei gleicher Leistung nicht mehr in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen. Der Kläger [recte: der Beklagte] habe sich in der Folge mit einem Fachbetrieb in Verbindung gesetzt und eine Messung zu veranlassen versucht. Der Fachbetrieb habe ein Auftragsformular übermittelt, das aber in der Folge von den Klägern – entgegen dem Wortlaut im Vergleich – nicht unterzeichnet worden sei. Der Fachbetrieb habe dem Beklagten entsprechend am 18. Juni 2016 mitgeteilt, dass die Kläger keinen Antrag für eine Messung erteilt haben. Der Fachbetrieb habe festgehalten, dass mit der aktuellen Einstellung der Fritzbox von 50 % keinerlei geltende Vorschriften verletzt würden. Warum die Kläger dem vereinbarten Vorgehen nicht mehr haben folgen wollen, sei nicht bekannt. Klar werde aber, dass die Kläger eine schnelle und letztlich umsetzbare Lösung der bestehenden Problematik verhindert hätten. Bei dieser Ausgangslage bestehe kein Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen. Es liege keine Gefahr in Verzug. Dies gelte umso mehr, als nach Angaben der Kläger die Problematik seit Jahren bekannt sei und man sich dieser aber erst konkret ab dem Jahr 2014 gestellt und nach Abhilfe gesucht habe. 4. Die Beschwerdeführer entgegnen zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorderrichterin habe auf einen Sachverhalt abgestellt, der sich während des Schlichtungsverfahrens ereignet habe. Weil das Schlichtungsverfahren gescheitert sei, sei dieses Verfahren vorliegend aber unbeachtlich. Des Weiteren wird von den Beschwerdeführern geltend gemacht, das WLAN des Beschwerdegegners strahle in ihre Liegenschaft. Diese Strahlung würde beim Beschwerdeführer 1, welcher eine erhöhte Elektrosensibilität aufweise, zu starken Beschwerden führen. So habe er sich ein Notbett unter der Kellertreppe im Ostteil der Liegenschaft einrichten müssen, weil dies der einzige Ort in seinem Haus sei, an welchem das WLAN-Netz des Beschwerdegegners nicht hinreiche. Zuvor habe er keinen Schlaf mehr gefunden und sei dadurch völlig übermüdet und kraftlos gewesen. Dazu komme, dass er durch die permanente WLAN-Strahlung erschöpft, ausgelaugt und unkonzentriert sei sowie unter Kopfschmerzen leide. Für den Beschwerdegegner gebe es im Gegenzug wenig aufwändige Massnahmen, welche zur Folge hätten, dass bei gleichbleibender Leistung kein WLAN-Signal mehr zu ihnen hinüber strahle. Durch äusserst einfache Massnahmen (neue Platzierung und optimale Einstellung des Routers, Reichweitenbegrenzung, allenfalls Verwendung eines Repeaters, Nutzung des 5- statt des 2.4-GHz-Frequenzbandes) würde bei gleichbleibender Leistung keine WLAN-Strahlung mehr in ihre Liegenschaft eindringen. Indem sich der Beschwerdegegner bis heute beharrlich weigere, diese einfachsten Massnahmen umzusetzen, sei ihr Anspruch auf schonende Rechtsausübung verletzt. Die Vor­instanz habe nicht geprüft, ob eine Anspruchsverletzung vorliege. 5. Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff «zustehender Anspruch» (vgl. Wortlaut von Art. 261 ZPO) verweist in diesem Sinn ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Lucius Huber, a.a.O., Art. 261 N 17). 5.1.1 Gemäss Art. 684 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter sind Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Bei der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, da die Gefahr, einen objektiven Standpunkt zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu überschätzen, bei der Einschätzung seelischer und moralischer Beeinträchtigungen besonders gross ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.1.2 Selbst wenn belegt wäre, dass von der Liegenschaft des Beschwerdegegners WLAN-Strahlung bis in die Liegenschaft der Beschwerdeführer dringt – was vom Beschwerdegegner vehement bestritten wird –, hätten die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 684 ZGB gegen den Beschwerdegegner nur dann einen Anspruch auf Reduktion der Strahlung, wenn die Strahlung übermässig ist. Die Beschwerdeführer müssten also glaubhaft machen, dass der Beschwerdegegner übermässig auf ihr Eigentum einwirkt. 5.1.3 Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, das heisst übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt; es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a; 119 II 411 E. 4c). 5.1.4 Zurzeit gibt es keine allgemein anerkannten Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität. Ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden hat nicht nachgewiesen werden können. Auch der im Mai 2012 im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut (Swiss TPH) erstellte Synthesebericht «Elektromagnetische Hypersensibilität» hält zusammenfassend fest, dass es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gebe, dass Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung (vgl. Urteile des BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 4.4.1; 1C_360/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Studien ergibt sich nichts Gegenteiliges. 5.1.5 Mangels allgemein anerkannten Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität gelingt es den Beschwerdeführern nicht, glaubhaft zu machen, dass ihnen durch die (angebliche) WLAN-Strahlung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Aus demselben Grund ist auch die zeitliche Dringlichkeit nicht glaubhaft dargelegt worden. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist ferner, dass der Beschwerdegegner übermässig auf das Eigentum der Beschwerdeführer einwirkt, denn aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner mit der auf 50 % eingestellten Fritzbox keinerlei geltende Vorschriften verletzt. 5.2.1 Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung unter anderem das Gebot schonender Rechtsausübung abgeleitet. Es hat seinen Ursprung im Sachenrecht und bedeutet, dass rechtsmissbräuchlich handelt, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offen stehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wählt, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459). 5.2.2 Wie soeben dargelegt worden ist, gelingt es den Beschwerdeführern nicht, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die WLAN-Strahlung, welche von der Liegenschaft des Beschwerdegegners ausgehen soll, glaubhaft zu machen. Entsprechend können sie sich im vorliegenden Massnahmenverfahren auch nicht auf Art. 2 Abs. 2 ZGB berufen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Verhalten der Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren für die Anspruchsbegründung hätte gewürdigt werden dürfen. 6.1 Aufgrund der Erwägungen hat die Vorderrichterin die beantragte vorsorgliche Massnahme im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6.2 Nach dem gegebenen Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Sie haben die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, welche mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Sodann haben sie dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 1‘743.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen. 3. A.___ und B.___ haben C.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘743.45 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Frey Kofmel Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 30. November 2017 die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen (BGer 5D_56/2017).

Schlagwörter

neighbor immissionsinterim measuresWLAN radiationelectrosensitivitynon-reparable harmproportionalityneighbor lawcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of interim measures was admissible despite the low dispute value.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible because disputes over neighboring immissions are pecuniary and the dispute value was below CHF 10,000.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 308 and 319 lit. a ZPO, such first-instance interim-measure decisions are challengeable by appeal when the relevant dispute value is under the statutory threshold.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants made plausible a right to injunctive relief under Art. 261 ZPO in conjunction with Art. 684 ZGB.

Extrahierter Entscheid

No. They did not sufficiently show a likely overburdening immission or a non-reparable disadvantage.

Extrahierte Begründung

The court held that interim relief requires a substantive civil-law claim and credible evidence of likely harm. No generally accepted diagnostic criteria exist for electrosensitivity, and the record did not make it plausible that the alleged WLAN radiation caused a serious, irreparable disadvantage or amounted to excessive immissions.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants could rely on the duty of considerate exercise of rights under Art. 2 Abs. 2 ZGB.

Extrahierter Entscheid

No. Without a credible non-reparable disadvantage from the alleged WLAN emissions, that argument could not succeed in the interim-measures context.

Extrahierte Begründung

Because the factual precondition for interim protection was not made plausible, the court did not need to decide whether the appellants' conduct in the conciliation proceedings mattered for the substantive claim.

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