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ZKBES.2017.136 ΓÇó Appeal against first-instance cost allocation in SchKG case
ZKBES.2017.136Übriges Gericht04.10.2017Dismissed
The appellant challenged only the first-instance allocation of CHF 300 in court costs in a no-new-assets objection proceeding. The Obergericht held that court costs are ordinary new debts and are not protected by the debtor’s post-bankruptcy recovery; therefore, the first-instance cost order was correct. Because the appeal was obviously unfounded, it was dismissed without a response from the respondent. The appellant was also ordered to pay the appeal costs, fixed at CHF 125 due to the parallel proceeding.
Art. 265a SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO: Court costs incurred in proceedings concerning the objection for lack of new assets constitute new debts and are not covered by the debtor’s post-bankruptcy protection. They are to be allocated according to the general cost rule to the losing party. If the appeal is manifestly unfounded, the appellate court may dismiss it summarily without hearing the opposing party (consid. corresponding).
| Geschäftsnummer: | ** ZKBES.2017.136** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 05.10.2017 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2017.146 |
| Titel: | ** Kostenentscheid** |
| Resümee: |
| Obergericht Zivilkammer Urteil vom 5. Oktober 2017 Es wirken mit: Vizepräsident Müller Oberrichter Kamber Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___** Beschwerdeführer gegen ** B.___** vertreten durch C.___ Beschwerdegegner betreffend ** Kostenentscheid** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: das Betreibungsamt Olten-Gösgen den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» am 3. Juli 2017 dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid überwies, die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 22. September 2017 folgendes Urteil fällte: 1. In der Betreibung Nr. 489653 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. Juni 2017 wird der Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen Vermögen nicht bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 27'552.00 festgestellt. 2. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) in diesem und einem parallelen Verfahren am 29. September 2017 Beschwerde gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an das Obergericht erhob und die Rückzahlung der CHF 600.00 (je CHF 300.00) verlangte, der Beschwerdeführer vorträgt, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen und es bestehe kein vermögensbildendes Einkommen, weshalb ihn das Vorgehen des Richteramtes Olten-Gösgen erneut schwäche und er Gefahr laufe, dass sein Finanzsystem kurz nach dem Konkurs erneut zusammenbreche, obwohl ihn das Gesetz berechtige, sich nach dem Konkurs sozial und auch finanziell zu erholen, die soziale und auch finanzielle Erholung des Konkursiten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dadurch begünstigt werden soll, dass die Konkursgläubiger nach Abschluss des Konkurses nicht sogleich wieder auf jeden Vermögenswert greifen können, den dieser seither erworben hat, demgegenüber neu eingegangene Schulden der Einschränkung durch die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht unterstehen, dies auch für neue Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Bewilligung eines Rechtsvorschlags nach Art. 265a SchKG gilt, die Gerichtskosten nach Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, die Amtsgerichtspräsidentin die Gerichtskosten daher zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt hat, die Beschwerde bei dieser Sachlage im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr, die in Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 125.00 festgesetzt wird, zu bezahlen hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Müller Schaller |
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