Appeal against court costs in new-asset objection proceedings

ZKBES.2017.135Übriges Gericht04.10.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht Zivilkammer dismissed A.___'s appeal against the first-instance cost order in proceedings concerning lack of new assets under Art. 265a SchKG. It held that newly incurred court costs are not protected by the defence of lack of new assets and that costs follow defeat under Art. 106 ZPO. The appellant had argued that he had not acquired new assets and should be allowed to recover financially after bankruptcy. The court found the appeal manifestly unfounded, decided it without a response from the respondent, upheld the lower court’s cost allocation, and imposed appellate costs of CHF 125 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 265a SchKG; Art. 322 Abs. 1 ZPO; cost allocation in proceedings on objection for lack of new assets: court costs incurred in such proceedings constitute newly arising debts and are not covered by the defence of lack of new assets. The debtor’s post-bankruptcy recovery does not exempt him from procedural costs triggered by later proceedings. The unsuccessful party bears the costs; where the appeal is manifestly unfounded, the appellate court may dismiss it forthwith without inviting a response from the other side (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.135**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:05.10.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.145
Titel:** Kostenentscheid**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 5. Oktober 2017 Es wirken mit: Vizepräsident Müller Oberrichter Kamber Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** B.___, Beschwerdegegnerin betreffend ** Kostenentscheid** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: das Betreibungsamt Olten-Gösgen den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» dem Richteramt Olten-Gösgen mit Eingang am 28. Juni 2017 zum Entscheid überwies, die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 22. September 2017 folgendes Urteil fällte: 1. In der Betreibung Nr. 488846 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Juni 2017 wird der Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen Vermögen nicht bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 27'552.00 festgestellt. 2. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. September 2017 in diesem und einem parallelen Verfahren Beschwerde gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an das Obergericht erhob und die Rückzahlung der CHF 600.00 (je CHF 300.00) verlangte, der Beschwerdeführer vorträgt, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen und es bestehe kein vermögensbildendes Einkommen, weshalb ihn das Vorgehen des Richteramtes Olten-Gösgen erneut schwäche und er Gefahr laufe, dass sein Finanzsystem kurz nach dem Konkurs erneut zusammenbreche, obwohl ihn das Gesetz berechtige, sich nach dem Konkurs sozial und auch finanziell zu erholen, die soziale und auch finanzielle Erholung des Konkursiten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dadurch begünstigt werden soll, dass die Konkursgläubiger nach Abschluss des Konkurses nicht sogleich wieder auf jeden Vermögenswert greifen können, den dieser seither erworben hat, demgegenüber neu eingegangene Schulden der Einschränkung durch die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht unterstehen, dies auch für neue Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Bewilligung eines Rechtsvorschlags nach Art. 265a SchKG gilt, die Gerichtskosten nach Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, die Amtsgerichtspräsidentin die Gerichtskosten daher zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt hat, die Beschwerde bei dieser Sachlage im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr, die in Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 125.00 festgesetzt wird, zu bezahlen hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Müller Schaller

Schlagwörter

court costsnew assetsdebt enforcementbankruptcyappealcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court costs of CHF 300 were correctly imposed on the appellant in the new-asset objection proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. Under the general cost rule, costs are borne by the losing party; the cost order in proceedings under Art. 265a SchKG was therefore correct.

Extrahierte Begründung

The court held that the debtor’s post-bankruptcy social and financial recovery does not prevent newly incurred debts from being enforced. New court costs arising in proceedings under Art. 265a SchKG are likewise not shielded by the defence of lack of new assets.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be decided without calling for a response as manifestly unfounded.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal was obviously unfounded and could be dismissed immediately without hearing the respondent.

Extrahierte Begründung

Given the clear application of the cost rules, no response from the other party was necessary under the summary appellate handling provision.

Kernrechtsfrage

Which party must bear the appellate court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the appellate proceedings costs, fixed at CHF 125 because of the parallel case.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, the appellant was ordered to bear the appeal costs.

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