Appeal dismissed in eviction summary proceedings

ZKBES.2017.132Übriges Gericht27.09.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The landlord sought eviction of the tenants in summary clear-case proceedings. The first instance ordered the tenants to vacate the premises. On appeal, the tenants again claimed that the rent had been paid and raised an additional argument concerning mixed-up utility charges. The appellate court held that the appeal was insufficiently reasoned because it did not address the decisive first-instance reasoning and because new factual allegations are barred on appeal. The appeal was dismissed insofar as entered, and the tenants were ordered to pay CHF 250 in appeal costs jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 321, 322 and 326 CPC; Art. 257d CO: an appeal must be substantiated by addressing the decisive reasoning of the lower court and identifying the alleged legal or factual errors. Mere repetition of prior assertions does not satisfy the duty to reason. In appeal proceedings, new factual allegations and new evidence are inadmissible. In eviction clear-case proceedings, Art. 257d CO also applies where the default concerns due ancillary charges. An appeal that fails these requirements is dismissed insofar as it is entered upon; costs follow the outcome.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.132**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:28.09.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.142
Titel:** Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission)**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 28. September 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen 1. ** A.___, 2. ** B.___, Beschwerdeführer gegen ** C.___,** vertreten durch ** D.___, Beschwerdegegnerin betreffend ** Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission) zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: 1. Die C.___ stellte am 14. Juli 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Ausweisung der Mieter A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner). 2. Die Gesuchsgegner erhoben in ihrer am 25. September 2017 der Post übergebenen Stellungnahme ihrerseits verschiedene Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Die Stellungnahme, die das Datum vom 24. September 2016 trägt, ist im Übrigen identisch mit der im früheren Verfahren DTZPR.2016.424 eingereichten (obergerichtliches Beschwerdeverfahren ZKBES.2016.192). 3. Mit Urteil vom 11. September 2017 wies der Amtsgerichtspräsident die Gesuchsgegner an, das Mietobjekt bis spätestens 29. September 2017 zu räumen, zu verlassen und dem Vermieter zurückzugeben. 4. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe datiert vom 24. September 2016, der Post übergeben am 20. September 2017, fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie bringen vor, sie hätten die Mieten für die Monate Februar bis April bezahlt und hätten dafür einen Dauerauftrag bei der Credit Suisse eingerichtet. Zudem sei die Aufstellung der Verwaltung falsch. Die Nebenkosten seien mit den Nettomieten in der Absicht vermischt worden, sie wegen Mietschulden auszuweisen. 5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. 6. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). 7. Der Amtsgerichtspräsident hatte zu dem bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Einwand, die Mietzinse seien stets fristgerecht bezahlt worden, ausgeführt, die Gesuchsgegner hätten die Bezahlung lediglich behauptet, ohne Beweise dafür vorzulegen, obwohl dies einfach gewesen wäre. Auf diese massgebende Erwägung gehen die Gesuchsgegner in keiner Weise ein. Vielmehr begnügen sie sich damit, erneut die Bezahlung der Mietzinse zu behaupten. Mit einer blossen Wiederholung der eigenen Behauptungen lässt sich indessen nicht aufzeigen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Neu und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist schliesslich das Vorbringen, die Mietzinse seien von der Verwaltung mit ausstehenden Nebenkosten vermischt worden. Ohnehin ist ein Vorgehen nach Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) nach dessen Wortlaut auch bei einem Rückstand mit der Zahlung fälliger Nebenkosten möglich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 8. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Gesuchsgegner kostenpflichtig. Sie haben die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Demnach wird ** erkannt:** 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Schlagwörter

evictionsummary proceedingsappeal admissibilitysubstantiation dutynew factsrent arrearsancillary chargescosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the eviction order was sufficiently reasoned and admissible

Extrahierter Entscheid

No. The appellants merely repeated their factual assertions, did not challenge the decisive reasoning of the first instance, and also raised inadmissible new facts.

Extrahierte Begründung

An appeal must state the grounds and point to defects in the challenged decision. Under Art. 326 CPC, new facts and evidence are excluded; mere repetition of prior assertions does not satisfy the duty of substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance eviction order should be overturned

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was dismissed, so the eviction order remained in force.

Extrahierte Begründung

The appellants failed to show any incorrect application of law or manifestly incorrect fact-finding.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellants must pay the appeal costs of CHF 250 jointly and severally.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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